Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn 
- 1.
- der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann, 
- 2.
- dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und 
- 3.
- die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.