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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Abkommen vom 25. April 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Sozialversicherung von Arbeitnehmern, die in das Gebiet des anderen Staates vorübergehend entsandt werden
Art 2 

(1) In den Fällen des Artikels 7 Abs. 3 des Abkommens haben die Träger der Unfallversicherung dem Träger der Krankenversicherung, der die Sachleistungen erbracht hat, die Kosten für diese Leistungen zu erstatten.
(2) Die Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle Träger der Unfallversicherung umgelegt. Dies gilt auch für die Aufwendungen der Erstversorgung nach Artikel 10 Abs. 1 des Abkommens. Die Erstattung und Umlage führt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. durch.