(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2017 
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 76 200 Euro und monatlich 6 350 Euro, 
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 94 200 Euro und monatlich 7 850 Euro. 
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2017 – 31. 12. 2017“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2017 
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 68 400 Euro und monatlich 5 700 Euro, 
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 84 000 Euro und monatlich 7 000 Euro. 
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2017 – 31. 12. 2017“ um die Jahresbeträge ergänzt.