(1) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2022
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 84 600 Euro und monatlich 7 050 Euro,
- 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 103 800 Euro und monatlich 8 650 Euro.
Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2022 – 31.12.2022“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt im Jahr 2022
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 81 000 Euro und monatlich 6 750 Euro,
- 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 100 200 Euro und monatlich 8 350 Euro.
Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2022 – 31.12.2022“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.