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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025)
§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 44 732 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 50 493 Euro.
(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.