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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR (Sonderversorgungsleistungsverordnung - SVersLV)
§ 2 Einkommensanrechnung

(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf Versorgungsleistungen angerechnet.
(2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen im Sinne der §§ 14, 15, 18a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Erwerbseinkommen) sowie Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und damit vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen im Beitrittsgebiet. § 18a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Außer Betracht bleiben Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.