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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
§ 56 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

Ein früherer Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12 Absatz 8 und § 38 Absatz 2 bleiben unberührt.