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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
§ 89c Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023

Auf die früheren Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen ist § 72 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.