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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes*
§ 16 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr

Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 entsprechend.