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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes*
§ 4 Springendes Personal der Luftlandetruppen

Soldaten, die
1.
einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,
2.
im Fallschirmsprung ausgebildet werden,
3.
zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,
4.
mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,
sind für die Dauer des Sprungdiensts (§ 5) springendes Personal der Luftlandetruppen.