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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
§ 13 Bruttonachweis, Einzelnachweis

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei der hierfür vorgesehenen Haushaltsstelle zu buchen, soweit sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt.
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Haushaltsstellen nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.