Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) § 2Abgrenzung nach Haushaltsjahren
Die Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltsjahr zu veranschlagen, für das sie nach den für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen zu buchen sind.