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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
§ 35 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung über Veranschlagung und Bewirtschaftung der Personalausgaben gelten nicht für die Betriebskrankenkassen, bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten Personal bestellt.