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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)
§ 9 Verwaltungskosten und Kosten der Kreditaufnahme

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens sowie die Kosten der Kreditaufnahme trägt der Bundeshaushalt.