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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)
§ 9
Verwaltungskosten und Kosten der Kreditaufnahme
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens sowie die Kosten der Kreditaufnahme trägt der Bundeshaushalt.
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