Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG-Altersrückstellungsverordnung - SVLFG-AltRückV) § 3Zahlverfahren
Die jährlichen Zuweisungssätze sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.