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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar)
§ 2 

(1) Für das Saarland wird eine Allgemeine Ortskrankenkasse errichtet; sie hat ihren Sitz in Saarbrücken.
(2) Solange im Saarland nur eine Allgemeine Ortskrankenkasse besteht, gehört sie mit der Rechtsstellung eines Landesverbandes dem Bundesverband der Ortskrankenkassen an.