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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar)
§ 8
Die Arbeitsbedingungen der zu übernehmenden Angestellten und Arbeiter dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht verschlechtert werden.
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