Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht (Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar)
§ 2 

Der Vierte Abschnitt des Reichsknappschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 17 und 18, der II. Unterabschnitt des Achten Abschnitts des Reichsknappschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 123 und 124 und der § 155 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften treten im Saarland in der im übrigen Bundesgebiet geltenden Fassung in Kraft.