die Steigerungsbeträge für solche nach Artikel 5 dieses Gesetzes anzurechnende Versicherungszeiten feststellen,
- a)
bei denen das zu berücksichtigende Entgelt oder die Höhe des Beitrags nicht feststeht oder
- b)
die nicht nachweisbar sind, aber durch Arbeitsbescheinigungen oder sonstige als zuverlässig zu erachtende Unterlagen glaubhaft gemacht werden;