Gesetz zur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts und zur Vereinfachung des Wahlverfahrens (Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes) § 1
Die Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft und die Süddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft werden zu einer Berufsgenossenschaft vereinigt. Die Berufsgenossenschaft trägt den Namen "Holz-Berufsgenossenschaft" und hat ihren Sitz vorläufig in München.