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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts und zur Vereinfachung des Wahlverfahrens (Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes)
§ 5 

(1) Bis zum Ablauf der fünften Wahlperiode der nach dem Selbstverwaltungsgesetz gewählten Organe gilt folgende Übergangsregelung:
a)
Die Vertreterversammlung der Holz-Berufsgenossenschaft besteht aus 48 Mitgliedern. Hat die Vertreterversammlung der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft oder der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft im Zeitpunkt der Vereinigung 24 Mitglieder, so gelten diese als in die Vertreterversammlung der Holz-Berufsgenossenschaft gewählt und werden im Behinderungsfalle von ihren bisherigen Stellvertretern vertreten. Hat die Vertreterversammlung der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft oder der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft in diesem Zeitpunkt mehr oder weniger als 24 Mitglieder, so wählen die Vertreter der Arbeitgeber und die Vertreter der Versicherten in dieser Vertreterversammlung für sich getrennt je 12 Mitglieder der Vertreterversammlung der Holz-Berufsgenossenschaft und deren Stellvertreter auf Grund von Vorschlagslisten.
b)
Der Vorstand der Holz-Berufsgenossenschaft besteht aus 16 Mitgliedern. Haben die Vorstände der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft im Zeitpunkt der Vereinigung je acht Mitglieder, so gelten diese als in den Vorstand der Holz-Berufsgenossenschaft gewählt und werden im Behinderungsfalle von ihren bisherigen Stellvertretern vertreten. Hat der Vorstand der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft oder der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft zu diesem Zeitpunkt mehr oder weniger als acht Mitglieder, so wählt die Vertreterversammlung der Holz-Berufsgenossenschaft den Vorstand.
Es gelten das Selbstverwaltungsgesetz und die Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend. Das an Lebensjahren älteste Mitglied leitet die erste Sitzung der Vertreterversammlung der Holz-Berufsgenossenschaft bis zur Wahl des Vorsitzenden.
(2) Ist nach Absatz 1 eine Wahl erforderlich, sind die Organe der Holz-Berufsgenossenschaft innerhalb von drei Monaten nach der Vereinigung zu bilden.
(3) Die Vorstände der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft nehmen gemeinsam die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands der Holz-Berufsgenossenschaft wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.