(1) Der Wahlausschuss des Versicherungsträgers hat sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Online-Wahlsystems vor der Freigabe des Online-Wahlsystems von dessen korrekter Einrichtung zu überzeugen, insbesondere ob
- 1.
der Beginn und das Ende des Wahlzeitraums sowie die Wahlphase nach den Vorgaben des § 48 Absatz 1 gesetzt und nicht mehr veränderbar sind,
- 2.
der Online-Stimmzettel den Vorgaben des § 41 Absatz 3a entspricht und nicht mehr veränderbar ist,
- 3.
das Wählerverzeichnis nach § 33 Absatz 4 ordnungsgemäß und vollständig in das Online-Wahlsystem übertragen wurde und nicht mehr veränderbar ist,
- 4.
die elektronische Wahlurne leer ist,
- 5.
die für den Wahlablauf relevanten Texte und Systemmeldungen des Online-Wahlsystems funktionsfähig, vollständig, sachlich richtig und nicht veränderbar sind,
- 6.
das Online-Wahlsystem im Wahlverlauf nicht mehr veränderbar ist und alle relevanten Komponenten des Online-Wahlsystems vollständig und manipulationsfrei überwacht werden,
- 7.
die Anwendungs- und Systemprotokolle aktiviert sind,
- 8.
die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Online-Wahl im Online-Wahlsystem eingerichtet sind und
- 9.
die nicht mehr erforderlichen Berechtigungen aus allen vorangegangenen Tests und Überprüfungen des Online-Wahlsystems entfernt sind.