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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
§ 54 Ermittlung des Online-Wahlergebnisses durch die Online-Wahlleitung

(1) Die Auswertung der elektronisch abgegebenen Stimmen muss vor der Auswertung der brieflich abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. Die Online-Wahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Die Ermittlung darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten vom Online-Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben.
(2) Für die Ermittlung des Wahlergebnisses der Online-Wahl veranlasst die Online-Wahlleitung eine vom Online-Wahlsystem durchzuführende Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen sowie die Erstellung einer Übersicht der folgenden Ergebnisdaten:
1.
die Gesamtzahl der elektronisch abgegebenen Stimmen,
2.
die Zahl der gültigen elektronisch abgegebenen Stimmen,
3.
die Zahl der ungültigen elektronisch abgegebenen Stimmen sowie
4.
die Zahl der für jede Vorschlagsliste elektronisch abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Ermittlung des Wahlergebnisses ist manipulationssicher durchzuführen. Die Online-Wahlleitung stellt das Wahlergebnis der Online-Wahl durch einen Ausdruck der in Satz 1 genannten Ergebnisdaten, der von den Mitgliedern der Online-Wahlleitung zu unterschreiben ist, fest. Das Wahlergebnis der Online-Wahl ist in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.
(3) Das nach Absatz 2 Satz 1 festgestellte Wahlergebnis muss gegen Zugriffe Dritter sicher geschützt aufbewahrt werden und die zugrunde liegenden Datensätze im Online-Wahlsystem (Wahldaten) müssen vor Veränderungen und Löschung geschützt sein.
(4) Die Online-Wahlleitung übermittelt dem Wahlausschuss unverzüglich die Wahlniederschrift.