TÜPrKostO1992GebVAnpV 2
Ausfertigungsdatum: 24.10.2003
Vollzitat:
"Zweite Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2105), die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist"
Stand: | Geändert durch Art. 26 G v. 6. 1.2004 I 2 |
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2003 +++)
| ||
H in qm (Nummer 1.1.7) und beträgt in EUR | ||
- bis 100 qm Heizfläche | 1,64 x H + 59,61, | |
- über 100 qm bis 500 qm Heizfläche | 0,67 x H + 153,38, | |
- über 500 qm bis 3.000 qm Heizfläche | 0,56 x H + 204,33, | |
- über 3.000 qm Heizfläche | 0,51 x H + 340,90, | |
| 0,07 x N + 59,61. | |
1.1.3 | Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form | 24,93 EUR. |
1.1.4 | Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag | 82,38 EUR. |
1.1.5 | Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb | |
| 44,45 EUR. | |
| 82,38 EUR. | |
1.1.6 | Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt | |
- bis 50 Liter | 48,78 EUR, | |
- über 50 Liter bis 400 Liter | 56,91 EUR, | |
- über 400 Liter bis 2.000 Liter | 76,96 EUR, | |
- über 2.000 Liter bis 5.000 Liter | 102,43 EUR, | |
- über 5.000 Liter bis 10.000 Liter | 121,94 EUR, | |
- über 10.000 Liter | 121,94 EUR, | |
und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter | 11,38 EUR. |
H = n x l x d(tief)a x pi.
Es bedeuten:
n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens
folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf:
b
n(tief)max = --------------,
2 x d(tief)a
l mittlere beheizte Länge der Rohre in m,
d(tief)a Rohraußendurchmesser in m,
b Breite der Rohrwand in m.
eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung
für Auskleidungen, Ausmauerungen, Ausstampfungen und dergleichen
bleiben unberücksichtigt.
1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt
sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel, Zyklone), gilt als
Heizfläche in qm die Fläche
d(tief)a
H = n x l x ---------- x pi,
2
wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen
ist.
1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen
gilt als Heizfläche in qm die Fläche
pi x d(tief)a
H = n x l x (----------------- + t - d(tief)a),
2
wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.
- bis 4,00 t/h | 24,28 x D + 43,35, | |
- über 4,00 t/h | 12,14 x D + 91,05. | |
2.1.2.2 | Bei Heißwassererzeugern beträgt die Leistungsgebühr je Dampfkessel mit einer Wärmeleistung Q in MW in EUR | |
- bis 2,75 MW | 34,63 x Q + 43,35, | |
- über 2,75 MW | 17,29 x Q + 91,05. | |
2.1.3 | Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere | |
Brennstoffart und -form | 26,55 EUR. |
- bis 400 Liter | 56,91 EUR, | |
- über 400 Liter bis 2.000 Liter | 76,96 EUR, | |
- über 2.000 Liter bis 5.000 Liter | 102,43 EUR, | |
- über 5.000 Liter bis 10.000 Liter | 121,94 EUR, | |
- über 10.000 Liter | 121,94 EUR, | |
und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter | 11,38 EUR. | |
1.1.2 | Zuschlag | |
Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder Staubfeuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Prüfung vor Inbetriebnahme und der äußeren Prüfung | 41,19 EUR. | |
1.1.3 | Prüfungsfaktoren | |
1.1.3.1 | Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 | |
Abs. 1 und 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor | ||
- für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV | 1,45, | |
- für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV | 1,20. | |
1.1.3.2 | Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor | |
- für die innere Prüfung (Innenbesichtigung) | 1,50, | |
- für die Festigkeitsprüfung (Druckprüfung) | 1,15, | |
- für die äußere Prüfung | 0,95. | |
1.1.4 | Höchstgebühren | |
1.1.4.1 | Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung | 596,17 EUR. |
1.1.4.2 | Für die Innenbesichtigungen als wiederkehrende innere Prüfungen und für die Druckprüfungen als wiederkehrende Festigkeitsprüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung | 805,91 EUR. |
1.1.4.3 | Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung | 272,61 EUR. |
1.2.1.1 | bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV | ||
- | für die 2. Prüfung | 85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, | |
- | für die 3. bis 10. Prüfung | 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, | |
- | für die 11. bis 20. Prüfung | 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, | |
- | für die 21. und jede weitere Prüfung | 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1. | |
Die Berechnung der Gebühr beginnt mit | |||
der Prüfung des größten Umfangs. | |||
1.2.1.2 | bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV | ||
- | für die 2. Prüfung | 85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, | |
- | für die 3. und jede weitere Prüfung | 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1. | |
Die Berechnung der Gebühr beginnt | |||
mit der Prüfung des größten Umfangs. |
1.2.3 | Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13.000 Liter für verflüssigte Brenngase Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor | ||
- | für die Innenbesichtigung als wiederkehrende innere Prüfung | 1,00, | |
- | für die Druckprüfung als wiederkehrende Festigkeitsprüfung | 0,90. |
2.1.1 | Die Anzahlgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart | 201,61 EUR. |
2.1.2 | Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen | |
- für den ersten Füllstand | 170,18 EUR, | |
- für den zweiten Füllstand | 85,09 EUR, | |
- für den dritten und jeden weiteren Füllstand | 48,23 EUR. |
1.2 | Grundgebühr | |||
Art der Aufzugsanlage | Grundgebühr in EUR | |||
Gruppe I: | 113,81 | |||
Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV | ||||
Gruppe II: | 113,81 | |||
| ||||
Gruppe III: | 124,66 | |||
Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV, soweit es sich um Fassadenaufzüge handelt | ||||
1.3 | Prüfungsfaktoren | |||
Art der Prüfung | Prüfungsfaktor für Aufzüge der Gruppe | |||
I | II | III | ||
1.3.1 | Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV | |||
1.3.1.1 | Prüfung der ersten Aufzugsanlage | - | 1,55 | 1,55 |
1.3.1.2 | Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist | - | 1,40 | 1,40 |
1.3.2 | Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV | |||
1.3.2.1 | Prüfung der ersten Aufzugsanlage | 1,00 | 1,00 | 1,00 |
1.3.2.2 | Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist | 0,90 | 0,90 | 0,90 |
1.3.3 | Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV | 0,50 | 0,50 | 0,50 |
1.4 | Zuschläge | |||
1.4.1 | Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle | 11,38 EUR. | ||
1.4.2 | Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m | 22,76 EUR. | ||
Dieser Zuschlag wird bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden. | ||||
1.4.3 | Bei Aufzügen mit mehr als 1.000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1.000 kg | 11,38 EUR. | ||
Dieser Zuschlag wird bei Aufzügen der Gruppe III und bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben. | ||||
1.4.4 | Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg | 10,84 EUR. | ||
1.4.5 | Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag | 42,81 EUR. | ||
Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist. | ||||
1.4.6 | Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang | 11,38 EUR. | ||
1.4.7 | Bei Aufzügen - mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder Fahrkorbtür, - mit Rampenfahrt, - mit Umgehungsschaltung oder - mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung beträgt der Zuschlag | 21,68 EUR. | ||
Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet. | ||||
1.4.8 | Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag | 42,81 EUR. | ||
1.4.9 | Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m | 20,60 EUR. | ||
1.4.10 | Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag | 21,68 EUR. | ||
1.5 | Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1.3.2 erhoben. |
1.1.1 | Grundgebühr | ||
Die Grundgebühr beträgt für | |||
- | Lageranlagen mit ortsfesten Tanks | 11,93 EUR, | |
- | Füllstellen | 71,00 EUR, | |
- | Tankstellen | 23,85 EUR. | |
1.1.2 | Zuschläge | ||
Die Zuschläge betragen für | |||
- | Lageranlagen mit mehr als einem Tank je weiterem ortsfesten Tank | 5,42 EUR, | |
- | Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weiterer Fülleinrichtung | 8,67 EUR, | |
- | Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiterem Zapfventil | 5,42 EUR. | |
1.1.3 | Prüfungsfaktor | ||
Der Prüfungsfaktor beträgt für die | |||
- | Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV | 1,10, | |
- | Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV bis zu | 1,00, | |
- | wiederkehrende Prüfung nach § 15 BetrSichV | 1,00, | |
- | angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV | 1,00. | |
1.1.4 | Höchstgebühr | ||
Die Höchstgebühr beträgt für die Prüfung von | |||
- | Lageranlagen mit ortsfesten Tanks | 880,16 EUR, | |
- | Füllstellen | 187,52 EUR, | |
- | Tankstellen | 96,47 EUR. |
2.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit
einem Rauminhalt
- bis 10.000 Liter 73,71 EUR,
- über 10.000 Liter bis 50.000 Liter 79,67 EUR,
- über 50.000 Liter 91,05 EUR.
2.1.2 Prüfungsfaktor
2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2
BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die
- Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen
Berechnungen unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Betriebsweise 1,60,
- Montageprüfung 1,60,
- äußere Prüfung 1,00,
- innere Prüfung 1,00,
- Prüfung der Innenbeschichtung 2,10,
- Dichtheitsprüfung 1,40,
- Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als
Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,20,
- Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt
durchgeführt wird 0,30.
2.1.2.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV
und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach
§ 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die
- äußere Prüfung 0,90,
- innere Prüfung 1,60,
- Prüfung der Innenbeschichtung 1,40,
- Dichtheitsprüfung 1,30,
- Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als
Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,10,
- Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt
durchgeführt wird 0,20.
3.1.1 | Grundgebühr | ||
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt | |||
- | bis 5.000 cbm | 127,90 EUR, | |
- | über 5.000 cbm bis 10.000 cbm | 218,41 EUR, | |
- | über 10.000 cbm bis 20.000 cbm | 298,08 EUR, | |
- | über 20.000 cbm | 298,08 EUR, | |
und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10.000 cbm | 48,78 EUR. | ||
3.1.2 | Prüfungsfaktor | ||
3.1.2.1 | Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die | ||
- | Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnungen | 1,30, | |
- | Bau- und Montageprüfung | 2,70, | |
- | äußere Prüfung | 1,10, | |
- | Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens | 2,70, | |
- | Standdruckprobe | 1,00, | |
- | Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v. H.) | 1,00, | |
- | Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung | 0,80, | |
- | Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird | 0,50. | |
3.1.2.2 | Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die | ||
- | äußere Prüfung | 0,90, | |
- | innere Prüfung | 1,50, | |
- | Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens | 1,40, | |
- | Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung | 0,80, | |
- | Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird | 0,30. |
explosionsgeschützte Bauart in EUR | normale Bauart in EUR | ||
für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter) mit einer Leistung | |||
- bis zu 15 kW | 13,55 | 7,59, | |
- über 15 kW | 25,47 | 13,01 | |
und für jede Leuchte | 4,34 | 3,25. | |
Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben. | |||
5.1.2 | Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben: | ||
5.1.2.1 | für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen | ||
- je Förder- und Abgabeeinheit | 39,02 EUR, | ||
- je Zusatzeinrichtung (z. B. Mess- oder Anzeigeeinheit mit Fernübertragung) | 19,51 EUR; | ||
5.1.2.2 | für die Prüfung von Einrichtungen zur Ableitung statischer Ladung je zusätzlicher Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet | 7,59 EUR; | |
5.1.2.3 | für die Prüfung von explosionsrelevanten Anlagenteilen von Gasrückführsystemen je Einzelanlage | 19,51 EUR; | |
5.1.2.4 | für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen | nach Zeitaufwand. | |
5.2 | Einrichtungen für den Blitzschutz für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage | ||
- eine Grundgebühr von | 36,32 EUR | ||
und - ein Zuschlag für jede Trennstelle von erhoben. | 7,59 EUR | ||
5.3 | Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz | ||
5.3.1 | Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben: | ||
- Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung | 4,88 EUR, | ||
- Funktionsprüfung für den ersten Tank | 69,38 EUR, | ||
- Zuschlag für jeden weiteren Tank | 22,76 EUR, | ||
- Zuschlag für jede Fremdstromanlage | 11,38 EUR, | ||
- Zuschlag für jede Anode | 11,38 EUR. | ||
5.3.2 | Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben: | ||
- Messung des spezifischen Bodenwiderstands | 69,38 EUR, | ||
- Messung des Tank-/Bodenpotenzials je Tank | 38,48 EUR, | ||
- Ermittlung des Ausbreitungswiderstands je Tank | 20,06 EUR. |