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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
Anhang IV Gebühren für die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2117 - 2121
Für die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen werden folgende Gebühren erhoben:
1
Prüfung der Gesamtanlage
1.1
Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der Gesamtanlage werden - soweit zutreffend - zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 erhoben.

1.1.1Grundgebühr 
 Die Grundgebühr beträgt für 
 -Lageranlagen mit ortsfesten Tanks11,93 EUR,
 -Füllstellen71,00 EUR,
 -Tankstellen23,85 EUR.
1.1.2Zuschläge 
 Die Zuschläge betragen für 
 -Lageranlagen mit mehr als einem Tank je weiterem ortsfesten Tank5,42 EUR,
 -Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weiterer Fülleinrichtung8,67 EUR,
 -Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiterem Zapfventil5,42 EUR.
1.1.3Prüfungsfaktor 
 Der Prüfungsfaktor beträgt für die 
 -Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV1,10,
 -Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV bis zu1,00,
 -wiederkehrende Prüfung nach § 15 BetrSichV1,00,
 -angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV1,00.
1.1.4Höchstgebühr 
 Die Höchstgebühr beträgt für die Prüfung von 
 -Lageranlagen mit ortsfesten Tanks880,16 EUR,
 -Füllstellen187,52 EUR,
 -Tankstellen96,47 EUR.
2
Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks
2.1
Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.

2.1.1   Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit
einem Rauminhalt
- bis 10.000 Liter 73,71 EUR,
- über 10.000 Liter bis 50.000 Liter 79,67 EUR,
- über 50.000 Liter 91,05 EUR.
2.1.2 Prüfungsfaktor
2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2
BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die
- Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen
Berechnungen unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Betriebsweise 1,60,
- Montageprüfung 1,60,
- äußere Prüfung 1,00,
- innere Prüfung 1,00,
- Prüfung der Innenbeschichtung 2,10,
- Dichtheitsprüfung 1,40,
- Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als
Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,20,
- Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt
durchgeführt wird 0,30.
2.1.2.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV
und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach
§ 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die
- äußere Prüfung 0,90,
- innere Prüfung 1,60,
- Prüfung der Innenbeschichtung 1,40,
- Dichtheitsprüfung 1,30,
- Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als
Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,10,
- Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt
durchgeführt wird 0,20.
3
Flachbodentanks
3.1
Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.

3.1.1Grundgebühr 
 Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt 
 -bis 5.000 cbm127,90 EUR,
 -über 5.000 cbm bis 10.000 cbm218,41 EUR,
 -über 10.000 cbm bis 20.000 cbm298,08 EUR,
 -über 20.000 cbm298,08 EUR,
 und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10.000 cbm48,78 EUR.
3.1.2Prüfungsfaktor 
3.1.2.1Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die 
 -Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnungen1,30,
 -Bau- und Montageprüfung2,70,
 -äußere Prüfung1,10,
 -Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens2,70,
 -Standdruckprobe1,00,
 -Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v. H.)1,00,
 -Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung0,80,
 -Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird0,50.
3.1.2.2Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die 
 -äußere Prüfung0,90,
 -innere Prüfung1,50,
 -Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens1,40,
 -Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung0,80,
 -Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird0,30.
3.2
Flachbodentanks in Sonderbauweise
Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z. B. unterirdische Flachbodentanks) werden Gebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden Aufwand werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.
4
Sonderregelungen
4.1
Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den Nummern 2 und 3
Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 85 v. H. und für jede weitere Prüfung 75 v. H. einer Gebühr nach den Nummern 2 und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.
4.2
Prüfung unterteilter Tanks
Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile gleichzeitig erfolgt.
5
Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz
5.1
Elektrische Einrichtungen
5.1.1
Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lageranlagen und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 39,56 EUR und folgende Zuschläge erhoben:

  explosionsgeschützte Bauart in EURnormale Bauart in EUR
für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter) mit einer Leistung  
- bis zu 15 kW13,557,59,
- über 15 kW25,4713,01
und für jede Leuchte4,343,25.
Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.
5.1.2Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:
5.1.2.1für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen 
- je Förder- und Abgabeeinheit39,02 EUR,
- je Zusatzeinrichtung (z. B. Mess- oder Anzeigeeinheit mit Fernübertragung)19,51 EUR;
5.1.2.2für die Prüfung von Einrichtungen zur Ableitung statischer Ladung je zusätzlicher Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet7,59 EUR;
5.1.2.3für die Prüfung von explosionsrelevanten Anlagenteilen von Gasrückführsystemen je Einzelanlage19,51 EUR;
5.1.2.4für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungennach Zeitaufwand.
5.2Einrichtungen für den Blitzschutz für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage 
- eine Grundgebühr von36,32 EUR
und
- ein Zuschlag für jede Trennstelle von erhoben.
7,59 EUR
5.3Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz
5.3.1Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben: 
- Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung4,88 EUR,
- Funktionsprüfung für den ersten Tank69,38 EUR,
- Zuschlag für jeden weiteren Tank22,76 EUR,
- Zuschlag für jede Fremdstromanlage11,38 EUR,
- Zuschlag für jede Anode11,38 EUR.
5.3.2Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben: 
- Messung des spezifischen Bodenwiderstands69,38 EUR,
- Messung des Tank-/Bodenpotenzials je Tank38,48 EUR,
- Ermittlung des Ausbreitungswiderstands je Tank20,06 EUR.
5.3.3
Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lageranlagen und Füllstellen werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.
5.4
Angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für angeordnete außerordentliche Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 5.1 bis 5.3 erhoben.
6
Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind (z. B. Prüfungen von Flugfeldbetankungsanlagen und von Rohrleitungen als Bestandteile von Anlagen), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfangs kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 EUR.
7
Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
7.1
Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 5 berechnet werden.
7.2
Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 7.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
7.3
Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 6 erhoben werden.
8
Terminzuschläge und Reisezeiten
8.1
Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
8.2
Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
8.3
Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
8.4
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 8.2 und 8.3 zu berechnen.