- 2.1.3
Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form 25,05 EUR.
- 2.1.4
Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag nach Nummer 1.1.6 berechnet.
- 2.2
Vorprüfung (Festigkeit und Konstruktion)
Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels wird das 1,3fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1.2, mindestens jedoch 107,37 EUR erhoben. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 finden entsprechende Anwendung.
- 2.3
Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
- 2.3.1
Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 2.1.2 erhoben.
- 2.3.2
Prüfung der Antragsunterlagen
- 2.3.2.1
Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird das 1,5fache der Gebühr nach Nummer 2.1, mindestens jedoch 160,55 EUR erhoben. Die Nummer 1.3.2.2 findet entsprechende Anwendung.
- 2.3.2.2
Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer wesentlichen Änderung kann das 0,7fache einer Gebühr nach Nummer 2.3.2 erhoben werden.
- 2.3.3
Abnahmeprüfung
- 2.3.3.1
Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,6fache der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
- 2.3.3.2
Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
- 2.4
Wiederkehrende äußere Prüfung
Für die äußere Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
- 2.5
Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
- 3
Dampfkessel der Gruppen I und III nach § 4 Abs. 1 und 3 DampfkV
Vorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
Für die Vorprüfung, Prüfung der Antragsunterlagen, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung von Dampfkesseln der Gruppe III sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prüfung und je Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 75,16 EUR erhoben.
Für die Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.3.2.2 entsprechende Anwendung.
- 4
Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind (z. B. die Prüfung von Stromlaufplänen etc.), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 EUR. Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonderer spezialisierter Sachverständiger erfordern (z. B. Prüfungen von SPS-Steuerungen etc.).
- 5
Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
- 5.1
Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann bei wiederkehrenden Prüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung das 0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4, bei allen übrigen Prüfungen für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und für ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr bei Dampfkesseln der Gruppe IV nach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6, bei Dampfkesseln der Gruppe II nach Nummer 2.3 oder 2.4 und bei Dampfkesseln der Gruppe III nach Nummer 3 erhoben werden.
- 5.2
Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 5.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
- 5.3
Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der DampfkV vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4 erhoben werden.
- 6
Terminzuschläge und Reisezeiten
- 6.1
Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
- 6.2
Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
- 6.3
Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
- 6.4
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu berechnen.