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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Tabaksteuergesetz (TabStG)
§ 1a
Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak
Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Rauchtabak sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak.
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