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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
§ 41
Beipack
Packungen mit Zigarren oder Zigarillos sowie Packungen mit Zigarren und Zigarillos dürfen Zigarrenspitzen von geringem Wert enthalten.
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