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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
§ 18 Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.