(1) Für die Zulassung zu Prüfungen sind folgende Nachweise erforderlich:
- 1.
das Zeugnis über das Bestehen des Vorphysikums vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren;
- 2.
Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den von der Universität für das jeweilige Prüfungsfach festgelegten Seminaren oder Übungen in
- a)
Anatomie,
- b)
Histologie,
- c)
Embryologie,
- d)
Physiologie,
- e)
Biochemie und
- f)
Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung;
- 3.
Bescheinigung der Universität über eine 70-stündige Übung innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf einem Lehrgut;
- 4.
Bescheinigung der Universität über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme von mindestens 84 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern nach Nummer 2.
(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch als erfüllt, wenn eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung, ein vierwöchiges landwirtschaftliches Praktikum in einem anerkannten Lehrbetrieb oder eine andere vergleichbare und von der Universität anerkannte Ausbildung absolviert wurde.