(2) Vor Abschluss der Prüfungen nach § 30 sind außerdem folgende Nachweise erforderlich:
- 1.
Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Biometrie, Futtermittelkunde, Immunologie,
- 2.
Bescheinigung über ein Studium der Tiermedizin von mindestens insgesamt fünfeinhalb Studienjahren, davon mindesten drei Studienjahren nach dem Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung und
- 3.
Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an mindestens 224 Stunden Wahlpflichtveranstaltungen, wobei Stunden aus Wahlpflichtveranstaltungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 nicht berücksichtigt werden.