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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
§ 35 Klinische Propädeutik

In dem Prüfungsfach Klinische Propädeutik haben die Studierenden ein Tier zu untersuchen und nachzuweisen, dass sie sich mit den Grundlagen der klinischen Untersuchungsmethoden vertraut gemacht haben.