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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
§ 58 Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis

(1) Die Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis darf nur bei Tierärztinnen oder Tierärzten abgeleistet werden, die
1.
seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig ausüben,
2.
eine tierärztliche Hausapotheke betreiben und
3.
in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jahren berufsrechtlich nicht bestraft worden sind.
(2) Während der praktischen Ausbildung nach § 57 haben sich die Studierenden unter der Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs einzubringen.
(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach den Anlagen 8 und 9.