zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
§ 64
Approbationsurkunde
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 13 erteilt. Sie ist dem Antragsteller zuzustellen.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular