Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin § 2Fachliche Eignung
Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den Ausbildungsberuf Tierarzthelfer/Tierarzthelferin, wer als Tierarzt approbiert ist.