Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch:
- 1.
das Bundesamt für Logistik und Mobilität gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes,
- 2.
die Bundespolizei bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und
- 3.
den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum.