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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen*) (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)
§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht

(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten.
(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.

Fußnote

(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 u. § 35 Abs. 1 +++)