Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TELEKOMBeihAZAnO

Ausfertigungsdatum: 16.05.1991

Vollzitat:

"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1199)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 6. 6.1991 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

I. Erlaß von Widerspruchsbescheiden

Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertragen wir die Befugnis, in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften) Widerspruchsbescheide zu erlassen, auf das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in den in Abschnitt I genannten Angelegenheiten auf das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

III. Schlußvorschriften

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Deutsche Bundespost TELEKOM
Generaldirektion
Der Vorstand