Gebührenverordnung für die Nutzung von Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten durch Dritte (Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung - TermVInfGebV) § 1Anwendungsbereich und Gebührenerhebung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erhebt für die nach § 370a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbrachten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenverordnung.