(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,
- 1.
der Antragsteller,
- 2.
der Nutzer der Schnittstelle nach der Zulassung,
- 3.
derjenige, der die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder
- 4.
derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.