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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen
Art 6 Einschränkung eines Grundrechts

Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 1 eingeschränkt.