Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin* (Textil- und Modenäherausbildungsverordnung - TexModNäherAusbV) § 7Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.