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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin* (Textil- und Modenäherausbildungsverordnung - TexModNäherAusbV)
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1016 - 1020)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Auswählen und Einsetzen
von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheiden
b)
Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachten
c)
Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handelsbezeichnungen anwenden
d)
Zubehör nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten unterscheiden und auswählen
e)
Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen
5 
f)
Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterscheiden
 2
2Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und anwenden
b)
Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen beachten und Größenbezeichnungen unterscheiden
c)
technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen und Normen, anwenden
3 
3Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Schnittteile zuordnen
b)
Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängen
c)
Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststellen, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Qualitätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
d)
Schnittschablonen auflegen und markieren, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Auflegen beachten
e)
Schnittteile ausschneiden, Sicherheitsbestimmungen einhalten
f)
ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen, sortieren und einrichten
g)
Materialreste sortieren und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
10 
h)
Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen
 3
4Abwandeln von
Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Grundschnitte analysieren
b)
Schnitte für Kleinteile erstellen
c)
Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und Fertigmaßen, Grundschnitt und Passform berücksichtigen
d)
Schnittlagebilder erstellen und optimieren, insbesondere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung beachten
 6
5Anwenden von Bügel-
und Fixiertechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen
b)
Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und Hilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellen
c)
Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln
d)
Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren
4 
e)
Fixiereffekte und Verbindungen prüfen
f)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher und Einlagen, formbügeln
g)
Fertigerzeugnisse finishen
 4
6Anwenden von Nähtechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und einsetzen
b)
Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulieren
c)
Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, nach Material und Verwendungszweck auswählen und anwenden
d)
Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere Schließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigen
e)
manuelle Nähtechniken anwenden
f)
Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftechniken anwenden
g)
Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und Zubehör anbringen und auf einen effizienten Fertigungsablauf achten
h)
Nahtverbindungen prüfen
12 
7Anwenden von Schweiß-
oder Klebetechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
Schweißtechniken
a)
Schweißverfahren auswählen und nach Verwendungszweck anwenden
b)
Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixieren
c)
Materialien unter Beachtung vorgegebener Parameter miteinander verschweißen, Sicherheitsbestimmungen einhalten
d)
Schweißnähte prüfen
oder
Klebetechniken
e)
Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen, Klebstoffe einsetzen
f)
Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Parameter ausführen, Sicherheitsbestimmungen einhalten
g)
geklebte Nähte prüfen
 5
8Fertigen von Bekleidungs-
artikeln oder von sonstigen textilen Artikeln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten
2 
b)
vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusammenfügen
c)
unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwenden
d)
modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen herausarbeiten
e)
Arbeitsergebnisse prüfen
 12
9Lagern und Versenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimenten einordnen
b)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbezogen zusammenstellen
2 
c)
Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigen
d)
Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten lagern und versandfertig machen
 2

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung




2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
  
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
 
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
b)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und bereitstellen
c)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
2 
d)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und dokumentieren und Fertigungstermine berücksichtigen
e)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
 3
6Einrichten, Bedienen und
Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen
b)
Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen sowie Funktionen prüfen
c)
Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienen
d)
Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen und Parameter korrigieren
e)
Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
f)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und Wartungspläne berücksichtigen
g)
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und deren Austausch veranlassen
4 
7Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz beachten
b)
technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben und umsetzen
c)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten
2 
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen
e)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden, branchenübliche englischsprachige Informationen nutzen
f)
Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen und Abstimmungen treffen
g)
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren und Datenschutz beachten
h)
branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
 7
8Kundenorientierung und
internationale Geschäfts-
beziehungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
2 
b)
Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Beteiligten führen
c)
Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen
d)
kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskontakte, berücksichtigen
e)
Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen beachten
 3
9Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
b)
Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und ausbesserungsfähige Fehler beheben
c)
Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche beachten
4 
d)
Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitätsausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung prüfen, sowie Verarbeitungsrichtlinien und Auszeichnungsvorschriften berücksichtigen
e)
Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren
f)
Reklamationen bearbeiten
 5