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N-Lex
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin*
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Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt von Teil 1
§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1
§ 10 Prüfungsbereich Fertigungstechniken
§ 11 Prüfungsbereich Planung und Fertigung
§ 12 Inhalt von Teil 2
§ 13 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 14 Prüfungsbereich Produktionsauftrag
§ 15 Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 18 Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin
Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 19 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin
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