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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin
§ 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und dokumentieren und hierüber während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Sortieren, Detachieren, Bearbeiten und Finishen des Behandlungsgutes einschließlich Erstellen des Behandlungsprogramms unter Anwendung verschiedener Bearbeitungstechniken.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und durchführen kann, dabei physikalische und chemische Zusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Prozess- und Maschinentechnologie, chemische und physikalische Prozesse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Prozess- und Maschinentechnologie sowie chemische und physikalische Prozesse soll der Prüfling praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, chemischen und mathematischen Inhalten lösen können. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
im Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie:
a)
Beschaffenheit des Behandlungsgutes,
b)
Geräte, Maschinen und Anlagen,
c)
Wasch- und Reinigungsverfahren,
d)
Finishen,
e)
maschinentechnische Berechnungen;
2.
im Prüfungsbereich chemische und physikalische Prozesse:
a)
Wasch- und Waschhilfsmittel,
b)
Lösungsmittel und Reinigungsverstärker,
c)
Wasser- und Abwasseraufbereitung,
d)
Ausrüstungsmittel,
e)
prozesstechnische Berechnungen;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
1.im Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie180 Minuten,
2.im Prüfungsbereich chemische und physikalische Prozesse120 Minuten,
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1.Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie50 Prozent,
2.Prüfungsbereich chemische und physikalische Prozesse30 Prozent,
3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in der Arbeitsaufgabe mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.