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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil
§ 4 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
8.
Kontrollieren von textilen Veredlungsprozessen und Prüfen von Kenndaten,
9.
Einsatz von Wasser und Energie,
10.
Steuerungs- und Regelungstechnik,
11.
Einrichten, Bedienen und Überwachen von Maschinen und Anlagen,
12.
Steuern des Materialflusses,
13.
Sicherstellen von Prozessabläufen,
14.
Produktionsökologie,
15.
Instandhaltung,
16.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.