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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil
§ 6 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Textile Rohstoffe und Produkte,
6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
7.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
9.
Anwenden von Zeichentechniken,
10.
Entwickeln und Entwerfen von Dessins,
11.
Herstellen und Umsetzen von Entwürfen,
12.
Elektronische Bildbearbeitung,
13.
Produkte und Marketing,
14.
Produktentwicklung,
15.
Produktionstechnisches Umsetzen.