Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) § 10Aufwandsentschädigung
(1) Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.