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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung - TfPV)
§ 7 Anforderungen an die Prüfer

(1) Die Prüfer müssen die Anforderungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 7 bis 11 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllen.
(2) Die Prüfer dürfen den Prüfling nicht zuvor ausgebildet haben.