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Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TfV

Ausfertigungsdatum: 29.04.2011

Vollzitat:

"Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 345) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.11.2023 I Nr. 345

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 7.5.2011 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2016/882 (CELEX Nr: 32016L0882) vgl. Art. 1 V v.
26.7.2017 I 3054 +++)

Die V wurde als Art. 1 der V v. 29.4.2011 I 705 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 7.5.2011 in Kraft getreten.
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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung von Triebfahrzeugführern, die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen, die Registerführung und die Überwachung für Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge für Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes benötigen, auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewegen, sowie die Anerkennung der Ausbildungsorganisation von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal.
(2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung innerhalb des Bereichs von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe e und f des Eisenbahnregulierungsgesetzes.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1.
„Triebfahrzeugführer“ eine natürliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbar oder mittelbar Triebfahrzeuge eigenständig, verantwortlich und sicher zu führen;
2.
„Triebfahrzeug“ ein Eisenbahnfahrzeug mit eigenem Antrieb;
3.
„Unternehmer“ das Unternehmen, das den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt;
4.
„zuständige Behörde“ das Eisenbahn-Bundesamt;
5.
„zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates“ eine Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141; L 317 vom 9.12.2019, S. 114) in der jeweils geltenden Fassung;
6.
„Triebfahrzeugführerschein“ die von einer zuständigen Behörde erteilte Fahrerlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/554 (ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1) geändert worden ist;
7.
„Technische Spezifikationen für die Interoperabilität“ Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44; L 303 vom 17.9.2020, S. 23; L 458 vom 22.12.2021, S. 539) in der jeweils geltenden Fassung, der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;
8.
„Rangierfahrt“ Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, soweit es sich nicht um eine Zugfahrt entsprechend § 34 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung handelt; Fahrten im Baugleis sind stets Rangierfahrten.
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§ 3 Fahrberechtigung

(1) Wer ein Triebfahrzeug eigenständig führt, bedarf der Fahrberechtigung. Sie ist durch
1.
einen Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1, der die persönlichen Daten des Triebfahrzeugführers, die ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer enthält, und
2.
eine Zusatzbescheinigung nach Anlage 2, in der festgelegt ist, mit welchen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen der Triebfahrzeugführer auf öffentlichen Schienenwegen (Infrastrukturen) welche Fahrzeuge führen darf,
nachzuweisen.
(2) Die Zusatzbescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird für folgende Klassen erteilt:
1.
Klasse A:  Rangierfahrten und
2.
Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.
(3) Ein Triebfahrzeugführer darf abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Triebfahrzeuge führen und Infrastrukturen befahren, wenn er den Zug unter Aufsicht und nach Weisung eines Triebfahrzeugführers führt, der die erforderliche Zusatzbescheinigung besitzt, und
1.
es sich um eine vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegte Umleitung von Zügen auf Grund von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur oder auf Grund von Betriebsstörungen handelt;
2.
ein Ersatztriebfahrzeug nach einem unterwegs aufgetretenen Schaden an dem ursprünglich eingesetzten Triebfahrzeug gestellt wird;
3.
es sich um Sonderfahrten mit Fahrzeugen, die ausschließlich für historische Zwecke genutzt werden, handelt oder
4.
ein neues Triebfahrzeug ausgeliefert oder vorgeführt wird.
Der Unternehmer entscheidet, ob ein Triebfahrzeugführer nach Satz 1 im Einzelfall ein Triebfahrzeug führen soll.
(4) Der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbescheinigung sind beim Führen von Triebfahrzeugen mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
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§ 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum

(1) Der Triebfahrzeugführerschein wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist Eigentum des Triebfahrzeugführers.
(2) Ein von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilter Triebfahrzeugführerschein wird anerkannt.
(3) Die Zusatzbescheinigung gilt ausschließlich für die in ihr aufgeführten Infrastrukturen und Fahrzeuge. Sie wird vom Unternehmer ausgestellt und ist dessen Eigentum. Der Triebfahrzeugführer hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Nachweises einer Zusatzbescheinigung. Der Nachweis gilt nicht als Bescheinigung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
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§ 5 Voraussetzungen

(1) Die zuständige Behörde erteilt den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 oder den vorläufigen Führerschein nach Anlage 3, wenn der Bewerber
1.
mindestens 20 Jahre alt ist;
2.
eine Schulausbildung im Sekundarbereich I erfolgreich abgeschlossen hat;
3.
nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Arzt, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Unterabschnitt 2.1 aufgeführten Themen erstreckt hat, gesundheitlich geeignet ist;
4.
nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Psychologen, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Unterabschnitt 2.2 aufgeführten Themen erstreckt hat, psychologisch geeignet ist;
5.
seine allgemeinen Fachkenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen hat, die mindestens die in Anlage 5 aufgeführten allgemeinen Themen umfasst;
6.
für seine Tätigkeit zuverlässig ist.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 wird Bewerbern, die mindestens 18 Jahre alt sind, ein Triebfahrzeugführerschein für den Einsatz auf Schienenwegen öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt, wenn die erforderliche geistige Eignung durch Vorlage des Ergebnisses eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen ist. Die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 3 kann auch unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Arztes und die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 4 unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Psychologen durchgeführt worden sein. Sofern der Bewerber eine Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, oder nach § 7 Absatz 1 der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung bestanden hat, gilt dies als Nachweis des Erfüllens der Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 5. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat.
(2) Der Unternehmer darf die Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 nur ausstellen, wenn der Triebfahrzeugführer
1.
Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins ist;
2.
durch eine bestandene Prüfung über mindestens die in Anlage 6 aufgeführten allgemeinen Themen seine Kenntnisse und seine Befähigung zum Führen der betreffenden Fahrzeuge nachgewiesen hat;
3.
eine Prüfung seiner Kenntnisse über die Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme derjenigen Infrastrukturen bestanden hat, für die die Befähigung in der Zusatzbescheinigung angestrebt wird;
4.
vom Unternehmer entsprechend dessen Sicherheitsmanagementsystems geschult ist.
Sofern Teile einer bestandenen Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, oder nach § 7 Absatz 1 der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung inhaltsgleich mit Teilen einer Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind, gilt für diese Prüfungsteile die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 als bestanden. Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens die in Anlage 7 Abschnitt 1 bis 5 aufgeführten Themen und erforderlichenfalls auch die Sprachkenntnisse nach Anlage 7 Abschnitt 6 umfassen, wobei der Nachweis der Sprachkenntnis für Infrastrukturen mit Betriebssprache Deutsch mit Vorlage eines in deutscher Sprache abgelegten Schulabschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder mit Vorlage eines Zertifikats Deutsch auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen* als erbracht gilt. Für den Einsatz auf Infrastrukturen mit einer anderen Betriebssprache als Deutsch ist für Triebfahrzeugführer, die die andere Betriebssprache nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in denen diese Sprache Amtssprache ist, als Muttersprache beherrschen, der Nachweis der Sprachkenntnisse durch eine Prüfung nicht erforderlich.
*
Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Begleitband", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.
(1) Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern umfasst die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Anlagen 5, 6 und 7.
(2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ergänzt.
(3) Die Ausbildungsmethode muss die Anforderungen der Anlage 8 erfüllen. In der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B kommt ein Simulator nach den Anforderungen der Anlage 8 zum Einsatz. In den übrigen Fällen der praktischen Ausbildung sollen Simulatoren zum Einsatz kommen.
(4) Die Ausbildung erfolgt durch eine anerkannte Person oder eine anerkannte Stelle. Die Ausbildung kann auch durch eine Eisenbahn erfolgen, der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilt worden ist. Im Fall des Satzes 2 gilt die Anerkennung nur für die Ausbildung des Personals, das die Eisenbahn verantwortlich einsetzt.
(5) Bei Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben haben, gilt die durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, festgelegte allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise.
(6) Der Unternehmer richtet ein Verfahren der ständigen Weiterbildung entsprechend Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/798 im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems ein, um sicherzustellen, dass die Befähigung des Personals aufrechterhalten wird.
(1) Die Prüfung für den Triebfahrzeugführerschein besteht aus einer theoretischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil und die Prüfungen für die Zusatzbescheinigung bestehen jeweils aus einer theoretischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil sowie einer praktischen Prüfung mit einer Prüfungsfahrt. Für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B besteht die praktische Prüfung zusätzlich zu Satz 1 aus einer Prüfung unter Einsatz eines Simulators nach Anlage 8, bei der die Anwendung der Betriebsvorschriften und das Verhalten des Prüflings in besonderen und seltenen Betriebssituationen geprüft werden. In den übrigen Fällen der praktischen Prüfung sollen Simulatoren zum Einsatz kommen. Abweichend von den Sätzen 1 und 3 besteht die Prüfung für die Zusatzbescheinigung
1.
für weitere Fahrzeugbaureihen aus einer vereinfachten Prüfung in Form einer praktischen Prüfung mit einer Prüfungsfahrt und
2.
für Fahrzeugbaureihen, die sich nur in einzelnen Merkmalen von Fahrzeugbaureihen unterscheiden, die bereits in der Zusatzbescheinigung aufgeführt sind, in Form einer theoretischen Prüfung mit mündlichem Teil.
Wenn der Prüfling im Rahmen der Triebfahrzeugführerschein-Prüfung vergleichbare Prüfungsbestandteile erfolgreich abgelegt hat, sollen diese für die Prüfung der Zusatzbescheinigung anerkannt werden.
(2) Zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Ablegen der theoretischen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Monate liegen. Die praktische Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung erfolgreich abgeschlossen sein. Die zuständige Behörde kann wegen außergewöhnlicher Umstände, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen. Sie gilt längstens für zwölf Monate. Sie kann bei Fortbestehen der außergewöhnlichen Umstände, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, um jeweils längstens zwölf Monate verlängert werden.
(3) Die Prüfungen zur Kontrolle der geforderten Befähigungen werden von einer anerkannten Stelle oder einem anerkannten Prüfer vorgenommen. Die Prüfung kann durch einen oder mehrere Prüfer abgenommen werden. Die Prüfungen für die Zusatzbescheinigung können durch einen oder mehrere Prüfer abgenommen werden. Sofern ein Prüfer demselben Unternehmen wie der zu prüfende Triebfahrzeugführer oder der Stelle angehört, die den Triebfahrzeugführer ausgebildet hat, muss die organisatorische Unabhängigkeit zwischen den beteiligten Unternehmensteilen sichergestellt werden. Insbesondere darf kein Prüfer den Prüfling in dem Prüfungsgegenstand ausgebildet haben oder an der Ausbildung, die der Prüfung vorhergegangen ist, als Ausbilder beteiligt gewesen sein. Zur Abnahme der praktischen Prüfung muss der Prüfer, bei mehreren Prüfern mindestens einer der Prüfer, die erforderliche Fahrberechtigung besitzen.
(4) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens 70 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht worden sind. Nicht oder nicht richtig beantwortete Fragen, bei denen mangelndes Wissen in der Wirklichkeit eine Gefährdung des Bahnbetriebes zur Folge haben kann, führen zum Nichtbestehen der Prüfung. Das Bestehen der theoretischen Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Prüfung.
(5) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen mindestens 70 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht und keine Mängel im sicherheitsrelevanten Bereich festgestellt worden sind. Wird während der praktischen Prüfung ein betriebsgefährdender Mangel festgestellt, so ist die praktische Prüfung abzubrechen. Sie ist damit nicht bestanden.
(6) Die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins wird nach der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung abgelegt.
(7) Der Unternehmer hat dem Prüfer für die Zusatzbescheinigung die Anforderungen, die er in der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 niedergelegt hat, zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungsinhalte und Prüfungsverfahren gibt der Prüfer unter Berücksichtigung der Anlagen 6 und 7 vor.
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§ 7a Grundsätze für Prüfungen

(1) Prüfungen sind unter besonderer Beachtung der Vertraulichkeit der Prüfungsfragen vorzubereiten.
(2) Die Prüfstelle oder der Prüfer hat den Prüflingen rechtzeitig vor der Prüfung die Prüfungsordnung bekanntzugeben.
(3) Die jeweilige Prüfung hat alle für sie relevanten Inhalte der Anlagen 5, 6 und 7 abzudecken. Die jeweilige Prüfung muss von angemessener Dauer sein.
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§ 8 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins

(1) Der Triebfahrzeugführerschein ist vom Bewerber oder von seinem Bevollmächtigten bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag kann auf die erstmalige Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins, eine Änderung, eine Verlängerung, die Ausstellung eines Ersatzführerscheins und die Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins gerichtet sein.
(2) Wenn der Bewerber oder sein Bevollmächtigter einen vorläufigen Führerschein beantragt hat, händigt der Prüfer nach bestandener Prüfung den von der zuständigen Behörde ausgestellten vorläufigen Führerschein nach Anlage 3 aus, nachdem er das Aushändigungsdatum eingesetzt hat. Der vorläufige Führerschein darf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zur Aushändigung des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 1, längstens jedoch für eine Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum, wie ein Triebfahrzeugführerschein verwendet werden. Bei Aushändigung des neuen Triebfahrzeugführerscheins ist der vorläufige Führerschein vom Inhaber ungültig zu machen. Zudem händigt der Prüfer dem Bewerber nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheinigung aus.
(3) Die zuständige Behörde stellt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 aus.
(4) Der Triebfahrzeugführerschein wird in einem Original erteilt. Jede Art der Vervielfältigung, ausgenommen die Ausstellung eines Ersatzführerscheins im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist unzulässig.
(5) Der Triebfahrzeugführerschein gilt zehn Jahre. Er kann verlängert werden.
(6) Bei Verlängerung eines Triebfahrzeugführerscheins überprüft die zuständige Behörde anhand des Registers nach § 10 Absatz 2, ob die regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 durchgeführt worden sind.
(7) Der Triebfahrzeugführerschein ist zu ändern, wenn eine gesundheitlich bedingte Einschränkung zu vermerken ist oder sich sonstige Angaben ändern. Bei einer Änderung der Angaben ist ein neuer Triebfahrzeugführerschein auszustellen; der bisherige Triebfahrzeugführerschein ist von seinem Inhaber bei der zuständigen Behörde abzugeben. Ist ein Triebfahrzeugführerschein abhanden gekommen, hat der Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich einen Ersatzführerschein ausstellen zu lassen. Wird der bisherige Triebfahrzeugführerschein wieder gefunden, ist er unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen.
(8) Die zuständige Behörde veröffentlicht das Verfahren zur Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Neuerteilung eines befristet ausgesetzten oder eines entzogenen Triebfahrzeugführerscheins auf ihrer Internetseite.
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§ 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins den Antragsteller zur Vorlage einer Kopie des Reisepasses oder des nationalen Personalausweises aufzufordern und aus der Kopie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Datum des Ablaufs der Gültigkeit des in Kopie vorgelegten Dokuments, Lichtbild und Unterschrift des Antragstellers zu erheben. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass er die übrigen Daten auf der Kopie schwärzen darf.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur in dem zur Identitätsfeststellung erforderlichen Umfang bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins gespeichert und genutzt werden.
(3) Die bei der zuständigen Behörde gespeicherten Daten nach Absatz 2 sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens nach Aushändigung des Triebfahrzeugführerscheins an die antragstellende Person, unverzüglich zu löschen; dabei sind insbesondere die Kopien des Reisepasses oder des Personalausweises unwiederbringlich zu vernichten.
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§ 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung

(1) Der Unternehmer legt Verfahren für die Ausstellung oder Änderung der Zusatzbescheinigungen im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems fest.
(2) Die Zusatzbescheinigung kann befristet oder unbefristet ausgestellt werden.
(3) Sofern ein Triebfahrzeugführer, dessen Triebfahrzeugführerschein im deutschen Führerscheinregister registriert ist, noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet hat, darf ihm auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur eine Zusatzbescheinigung nach Maßgabe des § 48 Absatz 7 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ausgestellt werden.
(4) Der Unternehmer hat die Zusatzbescheinigung unverzüglich zu ändern, wenn ihrem Inhaber nach einer Prüfung zusätzliche Befähigungen für bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen bestätigt oder infolge einer Überprüfung Befähigungen aberkannt worden sind.
(5) Der Unternehmer richtet ein internes Beschwerdeverfahren im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems ein, in dem die Entscheidung über die Ausstellung, Änderung, Aussetzung oder Entziehung einer Zusatzbescheinigung überprüft werden kann. Nach Abschluss der Überprüfung kann sowohl der Triebfahrzeugführer als auch der Unternehmer bei der zuständigen Behörde beantragen, dass sie eine Schlichtungsempfehlung abgibt.
(6) Die Streckenkenntnis wird nicht in der Zusatzbescheinigung dokumentiert. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Triebfahrzeugführer die notwendigen Informationen zur Streckenkenntnis zu vermitteln. Er legt im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems fest, wie die Streckenkenntnis erworben, dokumentiert und überwacht wird.
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§ 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen

(1) Das Register der Triebfahrzeugführerscheine nach Absatz 2 und die Register der Zusatzbescheinigungen nach Absatz 4 werden geführt, um für Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung zu gewährleisten und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 festzustellen.
(2) Die zuständige Behörde führt ein Register aller erteilten, verlängerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, entwendet oder zerstört gemeldeten Triebfahrzeugführerscheine und hält das Register auf dem neuesten Stand. In diesem Register werden die in Anlage 9 Abschnitt 1 vorgeschriebenen Daten gespeichert.
(3) Auf begründeten Antrag sind dem Unternehmer, jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung, jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder unter den in Anlage 9 Abschnitt 2 aufgeführten Voraussetzungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten schriftlich Auskünfte aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen.
(4) Jeder Unternehmer hat ein Register aller von ihm ausgestellten, geänderten, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, entwendet oder zerstört gemeldeten Zusatzbescheinigungen nach Satz 3 zu führen oder dafür zu sorgen, dass ein solches Register in seinem Auftrag geführt wird. Sofern er das Register nicht selbst führt, bleibt er für die ordnungsgemäße Führung des Registers verantwortlich. Der Unternehmer hat das Register auf dem neuesten Stand zu halten oder hierfür zu sorgen. In diesem Register werden die in Anlage 10 Abschnitt 1 genannten Daten gespeichert.
(5) Im Falle der Auflösung oder Beendigung eines Unternehmens geht die Verantwortung für die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten auf den Unternehmer über, der die Geschäftstätigkeit übernimmt. Wird die Geschäftstätigkeit nicht von einem anderen Unternehmer übernommen, so führt die zuständige Behörde die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten. Der Unternehmer hat in diesem Fall der zuständigen Behörde vor Einstellung der Geschäftstätigkeit die Daten aus dem Register zu übermitteln.
(6) Der Unternehmer hat auf Verlangen aus dem Register der Zusatzbescheinigungen der zuständigen Behörde, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung, jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder schriftlich Auskunft unter den in Anlage 10 Abschnitt 2 aufgeführten Voraussetzungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten zu erteilen.
(7) Dem Triebfahrzeugführer ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch Auskunft über seine im Register der Triebfahrzeugführerscheine sowie den Registern der Zusatzbescheinigungen gespeicherten Daten zu erteilen.
(8) Sämtliche Daten des Registers der Triebfahrzeugführerscheine sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der Ungültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins und sämtliche Daten des Registers der Zusatzbescheinigungen sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der Ungültigkeit der Zusatzbescheinigung zu löschen. Wird der registerführenden Stelle innerhalb dieser Zehnjahresfrist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze bei der Tätigkeit als Triebfahrzeugführer bekannt, so endet die Frist nicht vor Ablauf der Ermittlungen. Erhält die registerführende Stelle vom Tod des Triebfahrzeugführers Kenntnis, dann löscht sie unverzüglich alle über ihn gespeicherten Daten. Ist eine Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb im Zusammenhang mit der Tätigkeit des verstorbenen Triebfahrzeugführers anhängig, so erfolgt die Löschung nach Satz 3 unverzüglich nach deren Abschluss.
(9) Der Empfänger der Auskunft ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die aus den in Absatz 2 oder 4 genannten Registern übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(10) Die zuständige Behörde legt nähere Anforderungen an das Datenformat sowie die Anforderungen zur Sicherung gegen unbefugten Zugriff auf die Register und bei der Datenfernübertragung fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite.
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§ 11 Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen

(1) Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse und den regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterzieht. Die Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen und der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen richtet sich nach Anlage 11 Abschnitt 1 und 2.
(2) Der Unternehmer kann Überprüfungen und ärztliche Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 auch anlassbezogen anordnen. Psychologische Untersuchungen kann der Unternehmer anlassbezogen anordnen.
(3) Die regelmäßigen und die anlassbezogenen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse umfassen die in Anlage 5 genannten Inhalte. Für die Durchführung der Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse gilt § 6 Absatz 6. Die regelmäßigen und die anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen umfassen die in Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 genannten Inhalte und werden von einem nach § 16 anerkannten Arzt oder unter dessen Aufsicht durchgeführt. Die anlassbezogenen psychologischen Untersuchungen umfassen die in Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 genannten Inhalte und werden von einem nach § 16 anerkannten Psychologen oder unter dessen Aufsicht durchgeführt.
(4) Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der in § 5 Absatz 2 genannten Anforderungen unterzieht, um die Gültigkeit der Zusatzbescheinigung aufrechtzuerhalten. Der Unternehmer legt in seinem Sicherheitsmanagementsystem unter Berücksichtigung der in Anlage 11 Abschnitt 3 geregelten Mindesthäufigkeit fest, in welchen Abständen die Überprüfungen stattfinden. Jede Überprüfung bestätigt der Unternehmer durch einen Vermerk auf der Zusatzbescheinigung und trägt sie im Register nach § 10 Absatz 4 ein.
(5) Der Unternehmer hat unverzüglich eine Überprüfung oder eine Untersuchung des Triebfahrzeugführers nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 anzuordnen, wenn
1.
der Triebfahrzeugführer eine Überprüfung oder eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 versäumt hat,
2.
der Triebfahrzeugführer eine Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1 versäumt hat,
3.
der Unternehmer Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins aufgrund von Tatsachen hat oder
4.
der Unternehmer Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung aufgrund von Tatsachen hat.
(6) Der Unternehmer teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis der Überprüfung der allgemeinen Fachkenntnisse oder der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 Nummer 1 und 3 innerhalb eines Monats nach Abschluss der Überprüfung oder der Untersuchung mit.
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§ 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten

(1) Ergeben sich aus einer Überprüfung oder einer Untersuchung Tatsachen, die Zweifel an der Befähigung eines Triebfahrzeugführers begründen, darf der Unternehmer ihn erst dann wieder einsetzen, wenn die Zweifel durch eine erneute Überprüfung oder eine erneute Untersuchung ausgeräumt sind.
(2) Kommt der Triebfahrzeugführer einer Anordnung gemäß § 11 Absatz 5 wiederholt nicht nach oder liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins oder für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht mehr vor, hat der Unternehmer dem Triebfahrzeugführer Befähigungen für bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen abzuerkennen oder die Zusatzbescheinigung auszusetzen oder zu entziehen.
(3) Ein Unternehmer hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass
1.
ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr erfüllt oder
2.
eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten vorliegt.
(4) Hat ein Triebfahrzeugführer Erkenntnisse, dass auf Grund seines Gesundheitszustands Zweifel an seiner beruflichen Eignung bestehen können, so hat er unverzüglich den Unternehmer zu unterrichten.
(5) Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass Zweifel an der beruflichen Eignung eines Triebfahrzeugführers wegen des Gesundheitszustands bestehen, hat er unverzüglich die Untersuchung nach Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 und, soweit erforderlich, auch nach Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 anzuordnen. Darüber hinaus hat er im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems darauf hinzuwirken, dass ein Triebfahrzeugführer während seines Dienstes zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Stoffen steht, die seine Konzentration, seine Aufmerksamkeit oder sein Verhalten beeinträchtigen können.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses

(1) Wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Triebfahrzeugführers bei einem Unternehmer beginnt oder endet, hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Zusatzbescheinigung wird mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses ungültig und vom bisherigen Unternehmer eingezogen. In diesem Fall händigt er dem Triebfahrzeugführer auf dessen Verlangen innerhalb von vier Wochen einen Nachweis einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 12 sowie sämtliche Nachweise seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner beruflichen Befähigung aus.
(3) Ein Unternehmer soll bei der Ausstellung einer neuen Zusatzbescheinigung die nachgewiesenen Befähigungen und Kenntnisse berücksichtigen, soweit sie auf die neue Zusatzbescheinigung zutreffen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer

(1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung.
(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Ausbilder an, wenn sie
1.
über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
2.
über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt,
3.
für die theoretische Ausbildung ein Studium der Ingenieurwissenschaft mindestens an einer Fachhochschule oder Berufsakademie absolviert oder entsprechende Fachkenntnis durch eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in dem zu unterrichtenden Fachgebiet erlangt hat,
4.
für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre ist sowie einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt, die den Gegenstand der Ausbildung abdeckt,
5.
für die Sprachausbildung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und über die besonderen eisenbahnbezogenen Sprachkenntnisse verfügt,
6.
die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge, darlegt,
7.
Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,
8.
über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt, mit dem sichergestellt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen nach § 6 genügt,
9.
darlegt, dass und wie sie sich fortlaufend weiterbilden wird,
10.
zuverlässig ist.
(3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Ausbildungsstelle an, wenn
1.
für sie Ausbildungspersonal tätig ist, das über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
2.
sie über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt,
3.
sie durch ein Kompetenzmanagementsystem sicherstellt, dass das für sie tätige Ausbildungspersonal den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4, 5 und 10 genügt,
4.
sie die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge, darlegt,
5.
sie Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zum Ausbildungspersonal, zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,
6.
sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,
7.
sie darlegt, dass und wie sich ihr Ausbildungspersonal fortlaufend weiterbilden wird,
8.
die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14a Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung

(1) Die erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
(2) Anträge können für die folgenden Teilbereiche gestellt werden:
1.
allgemeine Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
2.
fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
3.
infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3,
4.
Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 3.
(3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Ausbilder und die von ihr betriebenen Ausbildungsstätten an.
(4) Nähere Ausgestaltungen der Anforderungen an den Antrag auf erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, auf Verlängerung der Anerkennung und auf Änderung der Anerkennung regeln Verwaltungsvorschriften.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14b Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer

(1) Die Anerkennung als Ausbildungsstelle kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen.
(2) Die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14c Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse

(1) Die zuständige Behörde kann Personen und Stellen als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Bilaterale und multilaterale Vereinbarungen bleiben von Satz 1 unberührt.
(2) Wenn eine Person oder eine Stelle, die eine bereits vorhandene Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweist, einen Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse bei der zuständigen Behörde stellt, so prüft die zuständige Behörde nur die Anforderungen, die sich auf die Ausbildungsgänge der Infrastruktur beziehen, für die die Anerkennung beantragt worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14d Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal

Die zuständige Behörde erkennt eine Person oder eine Stelle auf deren Antrag als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal an. Die §§ 14 bis 14c gelten entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15 Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer

(1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung.
(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfer an, wenn sie
1.
die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um ihre notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit sicherzustellen,
2.
über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt,
3.
mindestens 26 Jahre alt ist,
4.
über die körperlichen Voraussetzungen und die pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Mitwirkung im Prüfungswesen verfügt,
5.
insgesamt mindestens vier Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über eine der folgenden Ausbildungen oder entsprechende Berufserfahrung verfügt:
a)
Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer vergleichbaren Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer
aa)
deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
bb)
deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder
cc)
ausländischen Hochschule oder Fachhochschule, die von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannt ist,
b)
eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit einer Dauer von insgesamt mindestens einem Jahr,
c)
eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder
d)
eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit einer Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren,
6.
als Prüfer der praktischen Fachkenntnisse
a)
einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt und
b)
über eine Berufspraxis als Triebfahrzeugführer von mindestens vierjähriger Dauer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung verfügt,
7.
über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
8.
über umfassende Kenntnisse der einschlägigen Prüfungsmethoden und Prüfungsgegenstände verfügt,
9.
darlegt, dass und wie sie ihre Kompetenzen bezüglich der von ihr abgedeckten Prüfungsgegenstände auf dem aktuellen Stand hält,
10.
mit der Zulassungsregelung für Triebfahrzeugführer vertraut ist,
11.
zuverlässig ist,
12.
ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.
(3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Prüfstelle an, wenn
1.
sie die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der für sie tätigen Prüfer sicherzustellen,
2.
sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,
3.
sie sicherstellt, dass das für sie tätige Prüfpersonal den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 11 genügt,
4.
die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind,
5.
sie ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15a Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung

(1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
(2) § 14a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Prüfer an.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer

Die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15c Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse

(1) Die zuständige Behörde kann Personen und Stellen als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Bilaterale und multilaterale Vereinbarungen bleiben von Satz 1 unberührt.
(2) Wenn eine Person oder eine Stelle, die eine bereits vorhandene Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweist, einen Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse bei der zuständigen Behörde stellt, so prüft die zuständige Behörde nur die Anforderungen, die sich auf die Prüfungen der Infrastruktur beziehen, für die die Anerkennung beantragt worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16 Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2

(1) Wer Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 bei Triebfahrzeugführern durchführen will, bedarf der Anerkennung.
(2) Die zuständige Behörde erkennt einen Arzt auf dessen Antrag als Arzt für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1 und 3.1 an, wenn er
1.
berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, oder als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung tätig ist,
2.
über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung verfügt,
3.
zuverlässig ist und
4.
über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt.
(3) Die zuständige Behörde erkennt einen Psychologen auf dessen Antrag als Psychologen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.2 und 3.2 an, wenn er
1.
einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie nachweist oder über die Anerkennung als „Fachpsychologe für Verkehrspsychologie“ verfügt,
2.
über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung verfügt,
3.
zuverlässig ist und
4.
über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt.
(4) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 an, wenn
1.
für sie Ärzte oder Psychologen tätig sind, die die für sie geltenden Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen,
2.
die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind und
3.
sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt.
(5) Wenn sich Inhalte von Rechtsvorschriften zum Triebfahrzeugführerschein ändern, die anerkannte Ärzte und Psychologen betreffen, sind diese auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, an einer von der Behörde organisierten Fortbildung teilzunehmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16a Antrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung

(1) Die erstmalige Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 und die Verlängerung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
(2) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Ärzte und Psychologen und die von ihr betriebenen Niederlassungen an.
(3) Nähere Ausgestaltungen der Anforderungen an den Antrag auf erstmalige Anerkennung und auf Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 regeln Verwaltungsvorschriften.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16b Befristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2

(1) Die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 gilt längstens für fünf Jahre.
(2) Die zuständige Behörde verlängert die Anerkennung auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 2, 3 oder 4 weiterhin erfüllt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen

(1) Die zuständige Behörde führt ein Register der von ihr nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen. Das Register muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
Name und Anschrift sowie
2.
die Teilbereiche und gegebenenfalls die Sprachen, auf die sich die Anerkennung erstreckt.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite das Register nach Absatz 1. Personenbezogene Daten werden nur veröffentlicht, wenn eine entsprechende Einwilligung vorliegt.
(3) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d und 16 ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Anerkennung nach § 15 ist zu widerrufen, wenn
1.
die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
2.
die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit nicht oder nicht mehr vorliegt.
(4) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Person oder die anerkannte Stelle gegen eine der folgenden Vorschriften verstoßen hat:
1.
§ 6 oder § 7 oder
2.
§ 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung.
(5) Die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben neben den Absätzen 3 und 4 anwendbar.
(6) Die anerkannte Person und die anerkannte Stelle haben die zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18 Gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung

(1) Jede anerkannte Person ist verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern oder mit der Beurteilung von Fähigkeiten oder der Eignung von Triebfahrzeugführern im Rahmen eines mit einem Qualitätsmanagementsystem vergleichbaren Verfahrens ständig zu überwachen.
(2) Jede anerkannte Stelle ist verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern oder mit der Beurteilung von Fähigkeiten oder der Eignung von Triebfahrzeugführern im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems ständig zu überwachen.
(3) Die zuständige Behörde überwacht die anerkannten Personen und Stellen. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen der Unternehmer nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfasst werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Triebfahrzeugführer, Unternehmer, Ausbilder und Prüfer die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.
(2) Die zuständige Behörde ist jederzeit berechtigt, während der Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, ob er die nach dieser Verordnung mitzuführenden Dokumente vorweisen kann.
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§ 19a Aussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins

(1) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr, so kann die zuständige Behörde den von ihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder entziehen.
(2) Ein ausgesetzter oder entzogener Triebfahrzeugführerschein ist der zuständigen Behörde auszuhändigen.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet den Unternehmer von ihrer Entscheidung nach Absatz 1. Sie teilt dem Triebfahrzeugführer mit, nach welchem Verfahren er den Triebfahrzeugführerschein wiedererlangen kann. Einzelheiten über das Verfahren zur Wiedererlangung des Triebfahrzeugführerscheins regeln Verwaltungsvorschriften.
(4) Ist ein Triebfahrzeugführerschein entzogen worden, darf ein neuer Triebfahrzeugführerschein erteilt werden, wenn der Triebfahrzeugführer die in § 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen wieder erfüllt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19b Maßnahmen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins mit Auslandsbezug

(1) Ist der Triebfahrzeugführerschein, für dessen Erteilung der Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden, ersucht die zuständige Behörde die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unter Angabe von Gründen entweder um eine Kontrolle, eine Aussetzung oder die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über ihr Ersuchen nach Absatz 1.
(3) Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ob eine Kontrolle des Triebfahrzeugführerscheins durchgeführt wird oder der Triebfahrzeugführerschein ausgesetzt oder entzogen wird, kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagen.
(4) Wird an die zuständige Behörde ein dem Absatz 1 entsprechendes Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union herangetragen, prüft sie dieses Ersuchen innerhalb von vier Wochen und teilt der ersuchenden Behörde, der Europäischen Kommission und den betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Entscheidung mit.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19c Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde

(1) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht mehr, fordert die zuständige Behörde den Unternehmer auf, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 zu überprüfen oder eine Maßnahme nach § 12 Absatz 2 zu ergreifen. Der Unternehmer informiert die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen über die ergriffene Maßnahme. Bis zur Vorlage dieser Information kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet die zuständige Behörde die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Untersagung.
(2) Gefährdet ein Triebfahrzeugführer die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erheblich, ergreift die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes; die zuständige Behörde kann dem Triebfahrzeugführer insbesondere das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet die zuständige Behörde die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der getroffenen Maßnahme.
(3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG getroffene Entscheidung nicht vorliegen, so unterrichtet sie die Europäische Kommission hierüber. Die zuständige Behörde kann die Untersagung des Führens eines Triebfahrzeuges nach § 19b Absatz 3 oder § 19c Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 bis zum Abschluss des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 2007/59/EG auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14d Satz 2, eine dort genannte Person ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Fahrberechtigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Triebfahrzeug führt,
2.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Zusatzbescheinigung ausstellt,
3.
entgegen § 9 Absatz 4 eine Zusatzbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ändert,
4.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt und nicht dafür sorgt, dass ein Register geführt wird,
5.
entgegen § 10 Absatz 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
6.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass sich ein Triebfahrzeugführer einer dort genannten Überprüfung oder Untersuchung unterzieht,
7.
entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8.
entgegen § 12 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer einsetzt,
9.
entgegen § 12 Absatz 4 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
10.
entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anordnet,
11.
entgegen § 13 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
12.
ohne Anerkennung nach § 15 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer prüft,
13.
ohne Anerkennung nach § 16 Absatz 1 eine dort genannte Untersuchung durchführt,
14.
entgegen § 17 Absatz 6 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder
15.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19b Absatz 3 oder § 19c Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21 Übergangsvorschriften

(1) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechtigung oder ihre Erlaubnis nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für
1.
Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen für Eisenbahnen bewegen, die auf Grund des § 7a oder des § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erstmalig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, und
2.
Unternehmer, die auf Grund des § 7a oder des § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erstmalig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen,
gelten die Verpflichtungen dieser Verordnung ab dem 6. Dezember 2022. Triebfahrzeugführer, denen Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse bis zum Ablauf des 6. Dezember 2022 weiter ausüben. Die zuständige Behörde stellt für Triebfahrzeugführer nach Satz 1 Nummer 1 die Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf einen Triebfahrzeugführerschein nach dieser Verordnung um, soweit bis zum Ablauf des 6. Dezember 2021 ein Antrag auf Umstellung gestellt wird. In den Fällen des Satzes 3 gilt die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befähigungen, die der Triebfahrzeugführer erworben hat.
(3) Für Ärzte, Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2, die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, gilt die jeweilige Anerkennung längstens bis einschließlich zum 1. Januar 2029.
(4) Ärzte, Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2, die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, haben die Verlängerung ihrer Anerkennung bis zum Ablauf des 1. Januar 2028 zu beantragen. Die Anerkennung gilt im Fall rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig verlängert.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22 Anwendungsbestimmungen

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 sind § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und Anlage 8 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3)
Modell der Europäischen Union für den Triebfahrzeugführerschein

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 714 - 715; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

A.
Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins

Der Triebfahrzeugführerschein wird von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag der zuständigen Behörde gefertigt. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Triebfahrzeugführerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der zuständigen Behörde und der Bundesdruckerei GmbH.
B.
Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins

Der Triebfahrzeugführerschein richtet sich nach dem Modell der Europäischen Union und den Referenzfarben Pantone Reflex Blue und Pantone Yellow.
1.
Die Vorderseite des Triebfahrzeugführerscheins enthält folgende Angaben:
a)
in Blockbuchstaben die Aufschrift „Triebfahrzeugführerschein“;
b)
die Aufschrift „Bundesrepublik Deutschland“ als ausstellenden Staat mit deutscher Flagge;
c)
das Unterscheidungszeichen für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Ländercode nach ISO 3166 Alpha-2-Code, erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; das Unterscheidungszeichen lautet: DE;
d)
Angaben, die bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins unter Verwendung der folgenden Nummern einzutragen sind:
aa)
Nummer 1: Name des Inhabers,
bb)
Nummer 2: Vorname des Inhabers,
cc)
Nummer 3: Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers,
dd)
Nummer 4a: Datum der Ausstellung des Triebfahrzeugführerscheins,
ee)
Nummer 4b: Datum des Ablaufs der Gültigkeit,
ff)
Nummer 4c: Bezeichnung der Ausstellungsbehörde,
gg)
Nummer 5: Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die im nationalen Register Zugriff auf Daten ermöglicht,
hh)
Nummer 6: Lichtbild des Inhabers und
ii)
Nummer 7: Unterschrift des Inhabers.
Die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins nach Doppelbuchstabe gg wird gebildet als Europäische Identifikationsnummer nach Artikel 3 Absatz 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49) in der jeweils geltenden Fassung.
Die zwei Ziffern der Europäischen Identifikationsnummer für die Art des Dokuments lauten wie folgt:
71 für den 1. bis 9 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;
72 für den 10 000. bis 19 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;
73 für den 20 000. bis 29 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr.
2.
Die Rückseite enthält folgende Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:
a)
Nummer 9a: zusätzliche Angaben in folgende Felder:
aa)
a.1 Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers,
bb)
a.2 Zusatzinformation: Wird der Triebfahrzeugführerschein vor Vollendung des Mindestalters von 20 Jahren erteilt, ist auf Grund der Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Bundesrepublik Deutschland folgende Information zu vermerken: bis zum [Datum der Vollendung des Mindestalters] in DE; wird das Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen;
b)
Nummer 9b: gesundheitlich bedingte Einschränkungen unter Angabe der folgenden Gemeinschaftskodierung:
aa)
b.1 Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontaktlinsen,
bb)
b.2 Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe.
Wird ein Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen.
Zudem ist die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ aufzudrucken.
C.
Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins

Die Nummer wird bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins von der zuständigen Behörde vergeben und bei einer Verlängerung, Änderung oder Ausstellung eines Ersatzführerscheins beibehalten. Bei der Verlängerung nach zehn Jahren wird der Triebfahrzeugführerschein mit einem neuen Lichtbild und einem neuen Datum des Ablaufs der Gültigkeit versehen.
D.
Modell der Europäischen Union für den Triebfahrzeugführerschein

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2)
Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 716 - 719; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

A.
Inhalt
1.
Die Zusatzbescheinigung enthält folgende Angaben:
a)
einen Verweis auf die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins,
b)
den Namen des Inhabers,
c)
den Vornamen des Inhabers,
d)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: ist die Zusatzbescheinigung unbefristet gültig, sind in die Felder, die für das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer vorgesehen sind, Striche einzutragen; hat der Unternehmer die Gültigkeitsdauer befristet, ist das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer einzutragen sowie
e)
Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel.
2.
Die Zusatzbescheinigung enthält weiter die folgenden Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:
a)
Nummer 1: Angaben zum Arbeitgeber, im Einzelnen:
aa)
Name des Unternehmens,
bb)
die Angabe, ob es sich um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, einen Halter oder um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen handelt,
cc)
Arbeitsort und
dd)
Postanschrift des Unternehmens.
b)
Nummer 2: Angaben zum Inhaber; im Einzelnen:
aa)
Geburtsort mit Angabe des Landes,
bb)
Geburtsdatum,
cc)
Staatsangehörigkeit des Triebfahrzeugführers,
dd)
Lichtbild und
ee)
Unterschrift des Inhabers.
c)
Nummer 3: Klassen, die wie folgt anzugeben sind:
Klasse A: Rangierfahrten
Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.
Der Unternehmer kann „B“ als umfassende Klasse für Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr verwenden; alternativ kann er den Geltungsbereich der Bescheinigung auf einen Fahrzweck beschränken:
B1 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Personenverkehr;
B2 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Güterverkehr.
Felder, die nicht vergeben werden, sind mit einem Strich zu versehen.
Beispiele:
d)
Nummer 4: Zusätzliche interne Angaben des Unternehmers.
e)
Nummer 5: Angaben zu Sprachkenntnissen außer der Muttersprache, die für den Betrieb auf der entsprechenden Infrastruktur nötig sind und in denen der Triebfahrzeugführer Kenntnisse besitzt, die den Anforderungen von Anlage 7 Abschnitt 6 entsprechen.
f)
Nummer 6: Einschränkungen des Leistungsvermögens und der Fähigkeiten des Triebfahrzeugführers in Bezug auf den Inhalt der Zusatzbescheinigung, wie „nur für Tagfahrten zugelassen“; beziehen sich die Einschränkungen auf Fahrzeuge oder die Infrastruktur, erfolgen die Angaben in Textform im Feld „Hinweise“ neben den betreffenden Fahrzeugen und Infrastrukturen.
g)
Nummer 7: Angaben zu Fahrzeugen, die der Triebfahrzeugführer führen darf.
Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:
aa)
ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat,
bb)
ein Feld für jede Fahrzeugbaureihe,
cc)
ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.
h)
Nummer 8: Angaben zur Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.
Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:
aa)
ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat;
bb)
ein Feld für Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme, die der Triebfahrzeugführer beherrscht; eine Liste der für die Bundesrepublik Deutschland aktuell geltenden Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme wird von der zuständigen Behörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht;
cc)
ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.
B.
Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung
Das Europäische Modell der Zusatzbescheinigung ist ein Faltdokument in der Größe 10 cm × 21 cm (ungefaltet) mit drei Außen- und drei Innenseiten.
1.
Die Vorderseite weist folgende Angaben auf:
a)
Nummer des Triebfahrzeugführerscheins,
b)
Name und Vorname des Inhabers,
c)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung,
d)
Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel.
2.
Seite 2 enthält Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber und zusätzliche Angaben zum Inhaber:
a)
Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber,
b)
Angaben zum Triebfahrzeugführer.
3.
Seite 3 enthält folgende Angaben:
a)
Klasse,
b)
zusätzliche Angaben,
c)
Sprachkenntnisse und
d)
Einschränkungen.
4.
Die Innenseiten enthalten die Auflistung der Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf, und die Auflistung der Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.
Es können weitere Innenseiten hinzugefügt werden, um Angaben aufzunehmen, die den verfügbaren Raum überschreiten.
Die Zusatzbescheinigung entspricht dem in Unterabschnitt D dargestellten Modell.
C.
Fälschungsschutz
Für die Zusatzbescheinigungen sind die folgenden beiden Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen einzusetzen:
1.
technische Maßnahmen:
a)
ein Unternehmenslogo,
b)
haltbares Papier und permanente Farbe und
c)
ein Stempel sowie
2.
die Überprüfung im Rahmen der Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems, dass die Angaben auf der Zusatzbescheinigung gültig sind und nicht verändert worden sind.
Alle Änderungen sind mit Datum und Stempel auf dem Dokument zu bestätigen und müssen den Angaben im Register entsprechen.
D.
Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2)
Muster eines vorläufigen Führerscheins



(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 345, S. 12)


Vorläufiger Führerschein
Vorname Nachname
geboren am __________________________
hat die Prüfung für den
Triebfahrzeugführerschein
am ________________________ bestanden.
Dieser vorläufige Führerschein darf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zur Aushändigung eines Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 1 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum, wie ein Triebfahrzeugführerschein verwendet werden. Dieser vorläufige Führerschein stellt während des genannten Zeitraums in Verbindung mit einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung und einem auf den Inhaber dieses vorläufigen Führerscheins ausgestellten gültigen Personalausweis oder Reisepass die Berechtigung dar, Triebfahrzeuge auf Schienenwegen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Deutschland zu führen.
Triebfahrzeugführerscheinnummer: DE 71 2000 0001
Eisenbahn-Bundesamt
Zentrale/Referat 34
Triebfahrzeugführerscheinstelle
Heinemannstraße 6
53175 Bonn
Bonn, den ___________________________ 
BundesadlerEisenbahn-Bundesamt
 
  (Unterschrift des Inhabers)
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b)
Medizinische und psychologische Anforderungen

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 721 - 722; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Allgemeine Anforderungen
1.1
Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können:
a)
plötzliche Bewusstlosigkeit;
b)
Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration;
c)
plötzliche Handlungsunfähigkeit;
d)
Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination;
e)
erhebliche Einschränkung der Mobilität.
1.2
Sehvermögen

Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:
a)
Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge;
b)
maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie –8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes;
c)
Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe;
d)
Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt überprüft wird;
e)
normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests;
f)
Sichtfeld: vollständig;
g)
Sehvermögen beider Augen: effektiv;
h)
binokulares Sehvermögen: effektiv;
i)
Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht auf der Grundlage relativer Unterschiede;
j)
Kontrastempfindlichkeit: gut;
k)
keine fortschreitenden Augenkrankheiten;
l)
Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom Arzt festgelegten regelmäßigen Abständen überprüft werden;
m)
keine Überempfindlichkeit gegen Blendung;
n)
farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zulässig.
1.3
Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen

Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören.

Dafür gelten folgende Richtwerte:
a)
Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1 000 Hz vorliegen;
b)
es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2 000 Hz bei dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung aufweist, vorliegen;
c)
keine Anomalie des Vestibularapparats;
d)
die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig.
Es darf keine chronische Sprachstörung vorliegen aufgrund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszutauschen.
2.
Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung
2.1
Ärztliche Untersuchungen
a)
allgemeine ärztliche Untersuchung, die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst;
b)
Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;
c)
Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie zur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind;
d)
Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG);
e)
Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen.
2.2
Psychologische Untersuchungen
a)
kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;
b)
Kommunikation;
c)
psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;
d)
tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.
3.
Mindestinhalt der regelmäßigen und anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen sowie der anlassbezogenen psychologischen Untersuchungen
3.1
Regelmäßige und anlassbezogene ärztliche Untersuchungen
Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen und die anlassbezogenen Untersuchungen mindestens
a)
eine allgemeine ärztliche Untersuchung, die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst;
b)
eine Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;
c)
eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung;
d)
eine Untersuchung auf Betäubungsmittel, psychotrope Arzneimittel und Alkoholmissbrauch, sofern jeweils klinisch angezeigt.
Ferner muss bei Triebfahrzeugführern, die älter als 40 Jahre sind, ein Ruhe-EKG durchgeführt werden.
3.2
Anlassbezogene psychologische Untersuchungen
Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die anlassbezogenen Untersuchungen folgende Bereiche:
a)
kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;
b)
Kommunikation;
c)
psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;
d)
tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1)
Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 723; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Ziele der allgemeinen Ausbildung

Erwerb von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen
a)
der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebes;
b)
der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Möglichkeiten zur Risikovermeidung;
c)
über ein oder mehrere Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme;
d)
der technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge.
2.
Ausbildungsinhalte
a)
Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Sicherheit, allgemeine Übersicht über das Regelwerk und Grundsätze des Umweltschutzes;
b)
Grundlagen der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebs;
c)
Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;
d)
Anforderungen an Bahnanlagen, wie Lichtraumprofil, Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;
e)
Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;
f)
Grundsätze der Betriebsverfahren;
g)
Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;
h)
Grundlagen der Bahnstromversorgung;
i)
Anforderungen an Fahrzeuge und Züge;
j)
Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;
k)
Anforderungen im Bahnbetrieb;
l)
Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;
m)
Verhaltensregeln bei Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen;
n)
Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;
o)
Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:
aa)
Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbeginn,
bb)
Zusammenstellen und auf dem neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen,
cc)
Vorbereitungsarbeiten am Triebfahrzeug,
dd)
Vorbereiten des Zuges,
ee)
Abfahrt des Zuges,
ff)
Zugfahrt und eventuelle Besonderheiten,
gg)
Ende der Zugfahrt,
hh)
Abschlussarbeiten am Triebfahrzeug,
ii)
Abschlusstätigkeiten bei Schichtende.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1)
Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 724 - 725; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Prüfungen und Kontrollen

Der Triebfahrzeugführer muss am Triebfahrzeug die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen und hierbei insbesondere
a)
die Eintragungen in den fahrzeugbezogenen Unterlagen, beispielsweise Übergabebuch, überprüfen und durchführen können;
b)
überprüfen können, ob auf dem Triebfahrzeug die für die zu erbringende Leistung erforderlichen Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind;
c)
die Funktionsfähigkeit
aa)
des Fahrzeuges,
bb)
der Bremseinrichtungen sowie
cc)
der Sicherheitseinrichtungen und Zugbeeinflussungssysteme
überprüfen können;
d)
festgestellte Mängel und Schäden erkennen und an die zuständige Stelle melden können und
e)
die eventuell vorgesehenen laufenden Wartungsarbeiten vornehmen können.
2.
Kenntnis der Fahrzeuge

Um ein Triebfahrzeug führen und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten erkennen, orten und die gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können, muss der Triebfahrzeugführer insbesondere Folgendes kennen:
a)
den mechanischen Aufbau mit Laufwerk, Zug- und Stoßeinrichtungen, den verschiedenen Leitungssystemen sowie die Bedeutung der an und in den Fahrzeugen angebrachten Kennzeichnungen und der für die Beförderung gefährlicher Güter benutzten Symbole;
b)
das Antriebssystem bestehend aus
aa)
Energieversorgung mit Kraftstoffbehälter, Kraftstoffversorgung, Abgassysteme sowie Stromabnehmer und Hochspannungssysteme sowie
bb)
Kraftübertragung, Motoren und Getriebe;
c)
die einzelnen Bremssysteme;
d)
die Sicherheitseinrichtungen, wie Sicherheitsfahrschaltung und Fahrtverlaufsaufzeichnungen;
e)
die Zugbeeinflussungssysteme und
f)
die Kommunikationseinrichtungen, wie Zugfunk, Rangierfunk und leitungsgebundene Fahrzeugeinrichtung.
3.
Bremsberechnung und Bremsprobe

Der Triebfahrzeugführer muss
a)
vor Fahrtantritt überprüfen und berechnen können, ob der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht, und
b)
die Funktionsfähigkeit der verschiedenen Komponenten des Bremssystems des Triebfahrzeuges und des Zuges vor und während der Fahrt überprüfen können.
4.
Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen

Der Triebfahrzeugführer muss
a)
alle zur Verfügung stehenden Fahrzeugsysteme regelkonform bedienen können;
b)
den Zug unter Berücksichtigung der jeweiligen Reibungs- und Leistungsgrenzen anfahren können;
c)
die zulässigen Geschwindigkeiten des Zuges einhalten und
d)
die Bremseinrichtungen ohne Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen einsetzen können.
5.
Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle

Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,
a)
Unregelmäßigkeiten und Störungen an Fahrzeugen zu erkennen, auf sie zu reagieren und ihre Behebung zu versuchen, wobei in allen Fällen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und der Personen Vorrang haben muss;
b)
den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der Störungen zu informieren;
c)
Maßnahmen zur Sicherung des Zuges zu ergreifen und gegebenenfalls Hilfe anzufordern;
d)
im Falle eines Fahrzeugbrandes unverzüglich alle nützlichen Informationen weiterzuleiten, auch wenn er den Brand selbst unter Kontrolle bringen kann;
e)
zu beurteilen, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann;
f)
festzustellen, ob der Zug gefährliche Güter befördert, und diese auf der Grundlage der Unterlagen zu bestimmen und
g)
die Verfahren zur Evakuierung eines Zuges im Notfall anzuwenden.
6.
Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen

Nach einer technischen Unregelmäßigkeit an einem Fahrzeug muss der Triebfahrzeugführer beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen die Fahrt fortgesetzt werden kann, und den Eisenbahninfrastrukturunternehmer unverzüglich über diese Bedingungen unterrichten.
Der Triebfahrzeugführer muss beurteilen können, ob vor der Weiterfahrt des Zuges eine Untersuchung durch eine hierfür berechtigte Fachkraft notwendig ist.
7.
Stillstand des Zuges

Der Triebfahrzeugführer muss beim Abstellen von Zügen oder Zugteilen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, damit diese sich nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1)
Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 726 - 727; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Bremsberechnung

Der Triebfahrzeugführer muss vor Fahrtantritt feststellen können, dass der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht.
2.
Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur

Der Triebfahrzeugführer muss die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Fahrplan des Zuges vorgegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie durch Befehle oder Signale angeordnete Einschränkungen einhalten können.
3.
Kenntnis über Bahnanlagen

Der Triebfahrzeugführer muss vorausschauend und energiesparend fahren und in Bezug auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Wirtschaftlichkeit angemessen reagieren können.
Folgende Aspekte sind wichtig:
a)
Betriebsführung, wie Zweck der Gleisarten, Fahrtrichtungen und Betriebsverfahren;
b)
Erkennen der für die unmittelbare Regelung und Sicherung des Betriebs maßgeblichen Stellen der Bahnanlagen (Betriebsstellen), sowie deren Übereinstimmung mit den Planunterlagen;
c)
Blocksystem und diesbezügliche Regelungen;
d)
geltende Regelwerke und Bedeutung des Signalsystems;
e)
Zugbeeinflussungssysteme;
f)
Zugfunksysteme;
g)
Wechsel von Betriebsverfahren, Signal- oder Energieversorgungssystemen.
Als Ergänzung zu Signalen und Fahrplanunterlagen benötigt der Triebfahrzeugführer die Kenntnis über die Besonderheiten der Strecke, um die Strecke eigenständig, verantwortlich, sicher, fahrplanmäßig und wirtschaftlich befahren zu können (Streckenkenntnis). Dies beinhaltet die Kenntnis der Fahrwege in den Bahnhöfen, die bei Rangierfahrten vor und nach der Zugfahrt befahren werden müssen. Er soll auch über die notwendigen Kenntnisse der Strecken bei gegebenenfalls alternativen Streckenführungen verfügen.
4.
Führen des Zuges

Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,
a)
den Zug erst dann in Bewegung zu setzen, wenn alle vorgeschriebenen Bedingungen zur Abfahrt erfüllt sind;
b)
bei einem signalgeführten Zug die Signale an der Strecke und bei einem anzeigegeführten Zug die Führerraumsignalisierung unverzüglich und fehlerfrei zu erkennen, zu beachten und entsprechend zu handeln;
c)
den Zug gemäß der auf der zu befahrenen Strecke gültigen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen sicher zu fahren;
d)
die planmäßigen Halte zu beachten und erforderlichenfalls bei diesen Halten Leistungen für Fahrgäste zu erbringen, wie Freigeben und Schließen der Türen oder Bedienen von Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer;
e)
jederzeit die Position des Zuges auf der befahrenen Strecke zu kennen;
f)
die Bremsen so zu bedienen, dass keine Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen eintreten;
g)
die Geschwindigkeiten des Zuges nach den Fahrplanangaben unter Berücksichtigung möglicher Energiesparanweisungen einzuhalten und
h)
die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer bekannt gegebenen vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten zu beachten.
5.
Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle

Der Triebfahrzeugführer muss
a)
Unregelmäßigkeiten und Störungen an der Infrastruktur, wie Signale, Gleise, Oberleitung und Bahnübergänge, erkennen können;
b)
die Entfernung zu sichtbaren Hindernissen einschätzen können;
c)
den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der beobachteten Störungen unterrichten können;
d)
Maßnahmen durchführen oder veranlassen können, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und der Personen gewährleisten;
e)
Maßnahmen zur Sicherung des Zuges ergreifen und Hilfe anfordern können;
f)
im Falle eines Brandes den Halteort des Zuges bestimmen und erforderlichenfalls bei der Evakuierung der Fahrgäste helfen können und
g)
beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann.
6.
Sprachprüfungen
Der Triebfahrzeugführer muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Seine Sprachkenntnisse müssen ihm eine aktive und zielgerichtete Verständigung im Regelbetrieb, bei Unregelmäßigkeiten und in Notfällen erlauben.
Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Abweichend von Satz 1 muss der Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken, auf denen der Eisenbahninfrastrukturunternehmer neben Deutsch eine zweite Betriebssprache zugelassen hat, über Sprachkenntnisse einer der beiden zugelassenen Sprachen auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen. Von den Anforderungen des Sprachniveaus B 1 nach Satz 3 können Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken ausgenommen werden, wenn
a)
der Unternehmer beim Eisenbahninfrastrukturunternehmer nach dem in dessen Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlichten Verfahren eine Ausnahme für dort eingesetzte Triebfahrzeugführer beantragt,
b)
der Unternehmer nachweist, dass er in seinem Sicherheitsmanagementsystem ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die betreffenden Triebfahrzeugführer und die Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmers sich bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen untereinander verständigen können,
c)
der Eisenbahninfrastrukturunternehmer eine Ausnahme gewährt und
d)
eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Triebfahrzeugführer und Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmers in den jeweiligen Sicherheitsmanagementsystemen sichergestellt ist.
Auf Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken, für die Vereinbarungen nach § 3a Absatz 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung bestehen, gilt der Nachweis nach Satz 5 Buchstabe b durch einen Verweis auf die bestehende, in den Schienennetz-Nutzungsbestimmungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmers veröffentlichte Regelung als erbracht. Die Ausnahme nach Satz 5 Buchstabe c erfolgt in diesen Fällen durch Abschluss einer Vereinbarung über die Bestimmungen über die Betriebssicherheit nach § 21 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 können Unternehmer in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Eisenbahninfrastrukturunternehmern Pilotprojekte nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 8 Absatz 4 bis 10 der Richtlinie 2007/59/EG durchführen, um andere Möglichkeiten zur Gewährleistung einer wirksamen Kommunikation zu erproben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2)
Ausbildungsmethode

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 728; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Die Ausbildung ist in einen theoretischen Teil mit Unterricht und Vorführungen und einen praktischen Teil mit Ausbildung am Arbeitsplatz, Fahrten unter Aufsicht und ohne Aufsicht auf Gleisen, die zu Ausbildungszwecken gesperrt sind, aufgeteilt.
Die computergestützte Ausbildung ist für das eigenständige Lernen, wie der Betriebsvorschriften und der Signalsysteme, zulässig.
Der Einsatz von geeigneten Simulatoren ist vorgeschrieben, um in der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B insbesondere das Verhalten in außergewöhnlichen Arbeitssituationen und selten anzuwendende Regeln zu üben, die nicht in der Wirklichkeit trainiert werden können. Im Übrigen sollen Simulatoren zum Einsatz kommen. Die Ausstattung des einzusetzenden Simulators hat den zukünftigen Einsatzbereich des Auszubildenden abzubilden. Hierfür sind gemäß dem zukünftigen Einsatzbereich die entsprechenden Funktionen und Anforderungen zu erfüllen:
a)
Wiedergabe unterschiedlicher Signalsysteme, insbesondere des Haupt-/Vorsignal- und Kombinations-Signalsystems und des Europäischen Zugbeeinflussungssystems ETCS,
b)
Abbildung unterschiedlicher Brems- und Beschleunigungscharakteristiken, insbesondere unter der Berücksichtigung der Extremwerte bei leichten Personenzügen und Güterzügen bei günstigen und ungünstigen Bedingungen, wie beispielsweise Laub, Eis, nasse Schienen,
c)
Simulation außergewöhnlicher Situationen, wie beispielsweise Betriebsgefahren, Störungen, Defekte,
d)
Abbildung gängiger Wetter- und Sichtbedingungen,
e)
Vorhandensein eines realitätsnahen Führerpults mit entsprechenden Bedieneinrichtungen und Zugfunkeinrichtungen.
2.
Streckenkenntnis kann erworben werden durch:
a)
eigenes Anschauen, wahlweise durch
aa)
Fahren in Begleitung einer streckenkundigen Person, auch bei Fahrten im Rahmen der Ausbildung zum Triebfahrzeugführer,
bb)
Mitfahren im Führerraum,
cc)
Studium von Filmaufnahmen mit originalgetreuer Streckenabbildung,
dd)
Simulatorfahrten mit originalgetreuer Streckenabbildung,
ee)
Begehen der Infrastruktur
und
b)
durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 9 (zu § 10 Absatz 2 und 3)
Register der Triebfahrzeugführerscheine

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 729 - 732; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Register der Triebfahrzeugführerscheine

Das Register gestaltet sich wie folgt:
Nr.Anzuzeigende Daten
InhaltFormatStatus der Angabe
Teil 1
Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
1   Nummer des Triebfahrzeugführerscheins
1.1 Nummer des TriebfahrzeugführerscheinsEIN (12 Ziffern)Verbindlich
2   Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
2.1 Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug-
führerscheins
gültig
ausgesetzt
entzogen
TextVerbindlich
2.2 Grund der Aussetzung bzw. der Entziehung
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 TfV
TextVerbindlich
Teil 2
Informationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend der Anlage 1 TfV)
3  Name des Inhabers
3.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener NameTextVerbindlich
4  Vorname des Inhabers
4.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener VornameTextVerbindlich
5  Geburtsdatum des Inhabers
5.1Geburtsdatum des InhabersJJJJ-MM-TTVerbindlich
6  Geburtsort des Inhabers
6.1Geburtsort des InhabersTextVerbindlich
7  Ausstellungsdatum des Triebfahrzeugführerscheins
7.1Ausstellungsdatum des TriebfahrzeugführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
8  Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins
8.1Datum des voraussichtlichen Ablaufs der Gültigkeit des TriebfahrzeugführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
9   Bezeichnung der zuständigen Behörde
9.1 Bezeichnung der zuständigen BehördeTextVerbindlich
11  Lichtbild des Inhabers
11.1LichtbildOriginal/Fotokopie/
eingescanntes Bild
Verbindlich
12  Unterschrift des Inhabers
12.1UnterschriftOriginal/Fotokopie/
eingescannte Unterschrift
Verbindlich
13  Anschrift des Inhabers
13.1Anschrift des InhabersStraße und HausnummerTextVerbindlich
13.2OrtTextVerbindlich
13.3LandTextVerbindlich
13.4PostleitzahlAlphanumerische AngabeVerbindlich
14  Weitere Angaben
14.1Zusätzliche AngabenKodierte InformationVerbindlich
Feld 9a.1 – Muttersprache(n) des TriebfahrzeugführersText 
Feld 9a.2 – ZusatzinformationText 
15  Gesundheitlich bedingte Einschränkungen
15.1Angaben zu medizinischen AnforderungenKodierte InformationVerbindlich
Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontakt-
linsen
(Gemeinschafts-
kodierung b.1)
 
Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe(Gemeinschafts-
kodierung b.2)
 
15aAnschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt
15a.1Anschrift des
Unternehmers
Straße und HausnummerTextVerbindlich
15a.2OrtTextVerbindlich
15a.3LandTextVerbindlich
15a.4PostleitzahlAlphanumerische AngabeVerbindlich
15a.5TelefonnummerTextVerbindlich
15a.6FaxnummerTextVerbindlich
15a.7E-Mail-AdresseTextVerbindlich
Teil 3
Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins
16Datum der Ersterteilung
16.1Datum der ErsterteilungJJJJ-MM-TTVerbindlich
17Datum des Ablaufs der Gültigkeit
17.1Datum des Ablaufs der Gültigkeit (und der voraussichtlichen Verlängerung) des TriebfahrzeugführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
19Änderung(en)
19.1Datum der ÄnderungJJJJ-MM-TTVerbindlich
19.2Grund der ÄnderungTextVerbindlich
20Aussetzung(en) nach § 19a Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV
20.1Dauer der AussetzungVon (Datum) bis (Datum)Verbindlich
20.2Grund der Aussetzung
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 TfV
TextVerbindlich
21Entziehung nach § 19a Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV
21.1Datum der EntziehungJJJJ-MM-TTVerbindlich
21.2Grund der Entziehung
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 TfV
TextVerbindlich
22Als verloren gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
22.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
22.2Datum der Ausstellung eines ErsatzführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
23Als entwendet gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
23.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
23.2Datum der Ausstellung eines ErsatzführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
24Als zerstört gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
24.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
24.2Datum der Ausstellung eines ErsatzführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
Teil 4
Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung
eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen
25Ausbildung
25.1Grundlegende
Anforderung
Höchstes
Zertifizierungsniveau
TextVerbindlich
26Körperliche Eignung
26.1Grundlegende
Anforderung
Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfVTextVerbindlich
26.2Datum der Untersuchung JJJJ-MM-TTVerbindlich
26.3Nachfolgende regel-
mäßige Untersuchungen
Bestätigt/nicht bestätigtTextVerbindlich
26.4(mehrere Einträge
möglich)
Datum der letzten
Untersuchung
JJJJ-MM-TTVerbindlich
26.5Nächste UntersuchungVoraussichtliches
Datum der nächsten Untersuchung
JJJJ-MM-TTVerbindlich
26.6AnmerkungenErläuterung der Anmerkungen
normaler Zeitplan
voraussichtlicher
Zeitplan (nach
ärztlichem Attest)
Änderung der Be-
schränkungskodierung
TextVerbindlich
27Psychologische Eignung
27.1Grundlegende
Anforderung
Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfVTextVerbindlich
27.2Datum der Untersuchung JJJJ-MM-TTVerbindlich
27.3Nächste
Untersuchung(en)
Nur falls notwendigTextVerbindlich
27.4 Datum etwaiger
Folgeuntersuchungen
JJJJ-MM-TTVerbindlich
28Allgemeine Fachkenntnisse
28.1Grundlegende
Anforderung
Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfVTextVerbindlich
28.2Datum der Prüfung JJJJ-MM-TTVerbindlich
28.3Nachfolgende
Überprüfungen
 JJJJ-MM-TTVerbindlich
2.
Auskunftsrechte

Auskunft aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine ist den folgenden Berechtigten über den aktuellen Status von Triebfahrzeugführerscheinen zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:
a)
Unternehmern, die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag genommen haben;
b)
jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, die einen Triebfahrzeugführer zu beschäftigen beabsichtigen;
c)
den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Kontrolle der im Gebiet ihrer Rechtshoheit verkehrenden Züge oder in Bezug auf die Einhaltung der Richtlinie 2007/59/EG durch alle im Gebiet ihrer Rechtshoheit tätigen Triebfahrzeugführer;
d)
der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, um die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG zu untersuchen;
e)
der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und
f)
den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6)
Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 733 - 736; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Register der Zusatzbescheinigungen

Das Register gestaltet sich wie folgt:

Nr.Anzuzeigende Daten
InhaltFormatStatus der Angabe


Teil 1
Angaben zum Triebfahrzeugführerschein

1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins
1.1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug-
führerscheine ermöglicht
EIN (12 Ziffern)Verbindlich
2Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
2.1Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug-
führerscheins
gültig
ausgesetzt
entzogen
TextVerbindlich


Teil 2
Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV)

3Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
3.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener NameTextVerbindlich
4Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
4.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener VornameTextVerbindlich
5Geburtsdatum des Inhabers
5.1Geburtsdatum des InhabersJJJJ-MM-TTVerbindlich
6Geburtsort des Inhabers
6.1Geburtsort des InhabersTextVerbindlich
7Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung
7.1Datum der Ausstellung der ZusatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich
8Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung
8.1Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristetTextVerbindlich
9Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers
9.1Bezeichnung des ausstellenden UnternehmersTextVerbindlich
11Lichtbild des Inhabers
11.1LichtbildOriginal oder
eingescanntes Bild
Verbindlich
12Unterschrift des Inhabers
12.1UnterschriftOriginal/Fotokopie/
eingescannte Unterschrift
Verbindlich
14Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt
14.1Anschrift des
Unternehmers
Straße und HausnummerTextVerbindlich
14.2OrtTextVerbindlich
14.3LandTextVerbindlich
14.4PostleitzahlAlphanumerische AngabeVerbindlich
14.6TelefonnummerTextVerbindlich
14.7FaxnummerTextVerbindlich
14.8E-Mail-AdresseTextVerbindlich
15Klasse
15.1Entsprechende KodierungTextVerbindlich
16Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf
16.1(Auflistung)TextVerbindlich
16.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich
17Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf
17.1(Auflistung)TextVerbindlich
17.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich
18Sprachkenntnisse
18.1(Auflistung)TextVerbindlich
18.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich
19Zusätzliche Angaben
19.1(Auflistung)TextVerbindlich
20Einschränkungen
20.1(Auflistung)TextVerbindlich


Teil 3
Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung

23Änderung(en)
23.1Datum der ÄnderungJJJJ-MM-TTVerbindlich
 Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte
Teile der Zusatzbescheinigung
Änderungen in Feld 3, „Klasse“
Änderungen in Feld 4, „Zusätzliche Angaben“
Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach-
kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung
von Kenntnissen
Änderungen in Feld 6, „Einschränkungen“
Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
TextVerbindlich
24Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
24.1Dauer der AussetzungVon (Datum) bis (Datum)Verbindlich
24.2Grund der Aussetzung
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
TextVerbindlich
25Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
25.1Datum der EntziehungJJJJ-MM-TTVerbindlich
25.2Grund der Entziehung
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
TextVerbindlich
26Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung
26.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
26.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich
27Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung
27.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
27.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich
28Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung
28.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
28.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich


Teil 4
Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen
bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

29Sprachkenntnisse
29.1Grundlegende
Anforderung
Arbeitssprache(n), für
die erklärt wurde, dass
die Anforderungen der Anlage 7 Abschnitt 6 TfV erfüllt waren
TextVerbindlich
29.2Regelmäßige
Überprüfung
Datum der Kenntnis-
bescheinigung (Prüfung bestanden) für jede
Sprache
JJJJ-MM-TTVerbindlich
30Fahrzeugkenntnis
30.1Grundlegende
Anforderung
Fahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 6 TfV erfüllt warenTextVerbindlich
30.2Regelmäßige
Überprüfung
Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)JJJJ-MM-TTVerbindlich
31Infrastrukturkenntnis
31.1Grundlegende
Anforderung
Infrastruktur, für die
erklärt wurde, dass
Anforderungen der Anlage 7 TfV erfüllt waren
TextVerbindlich
31.2Regelmäßige
Überprüfung
Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)JJJJ-MM-TTVerbindlich
2.
Auskunftsrechte

Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:
a)
der zuständigen Behörde;
b)
den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;
c)
der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und
d)
den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2)
Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



1.
Häufigkeit der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen

Die ärztliche Untersuchung wird bis zum Alter von 55 Jahren alle drei Jahre durchgeführt, danach jährlich.
Abweichend von Satz 1 erhöht der nach § 16 anerkannte Arzt die Häufigkeit der Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand des Triebfahrzeugführers es erfordert.
Der Arbeitgeber muss den nach § 16 anerkannten Arzt auffordern, die körperliche Eignung des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, wenn er den Triebfahrzeugführer aus Sicherheitsgründen vom Dienst entbinden musste.

2.
Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse

Bei regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten: alle drei Jahre.

3.
Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung

Bei regelmäßigen Überprüfungen ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten:
a)
Sprachkenntnisse: alle drei Jahre oder nach jeder Abwesenheit von mehr als einem Jahr;
b)
infrastrukturbezogene Fachkenntnisse einschließlich der Kenntnisse von Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen: alle drei Jahre und immer dann, wenn eine bestimmte Strecke länger als ein Jahr nicht befahren worden ist;
c)
fahrzeugbezogene Fachkenntnisse: alle drei Jahre.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2)
Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737 - 739; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Nachweis einer Zusatzbescheinigung
In der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich.
2.
Äußere Merkmale des Europäischen Modells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung
Das Europäische Modell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.
3.
Fälschungsschutz
Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.
4.
Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung